Zum Hauptinhalt springen

Paritätische Stellungnahme Gesetzentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts

Fachinfo
Erstellt von Franziska Pabst

Mit dem vorgelegten Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit" kommt die Bundesregierung ihrer Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag nach, die Neutralität von gerichtlich bestellten Sachverständigen zu gewährleisten. Ziel des Entwurfs ist es, die in letzter Zeit öffentlich bemängelte Qualität von gerichtlichen Gutachten zu verbessern. Der Paritätische hat in seiner Stellungnahme das Vorhaben grundsätzlich begrüßt, die Reform insgesamt als notwendig, jedoch verbesserungsfähig bewertet. Insbesondere stellt der Verband klar, dass der Wunsch nach Beschleunigung nicht zulasten der Qualität gehen dürfe.

Zentrale Punkte der Reform des Sachverständigenrechts betreffen insbesondere die Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren. Bei vielen der im Gesetzentwurf geplanten Neuregelungen handelt es sich aber um allgemeine Regelungen, die über § 30 FamFG entsprechende Anwendung finden und für alle gerichtlich bestellten Gutachter gelten sollen. Änderungen betreffen u.a. die Einführung eines Anhörungsrechts der Parteien vor der Bestellung der Gutachter (§ 404 ZPO-E), die Prüfpflicht des Sachverständigen bezüglich zeitlicher Kapazitäten und seiner Unparteilichkeit (§ 407a ZPO-E), die obligatorische Fristsetzung bei der Vergabe von Gutachten und die Erhöhung des Ordnungsgeldes bei Verstößen von höchstens 1.000 auf 5.000 Euro( § 411 ZPO-E), die Anforderungen an die berufliche Qualifikation des Sachverständigen (§ 163 FamFG) und die Kostenänderung für Verfahren in Gewaltschutzssachen (§ 214 FamFG). Der Paritätische erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass neben dem Beschleunigungsgebot auch die Stärkung der Rechte des Kindes und die Konfliktvermeidung Ziel der FamFG-Reform war und das Kindeswohl stets im Blick behalten werden müsse. Bei der Frage nach der beruflichen Qualifikation ist es aus Sicht des Paritätischen notwendig, auf die besondere Eignung zur Erstellung von Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren abzustellen und verbindliche Standards zur Qualität von Gutachten einzuführen, mit deren Hilfe die Gerichte die Einhaltung überprüfen könnten. Familienrichter und  Sachverständige sollten zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen verpflichtet werden. Dies stellt sich aus Sicht des Verbandes umso wichtiger dar, als der Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kenntnisse für besondere Fallkonstellationen (wie bspw. häusliche Gewalt, sexueller Missbrauch oder körperliche Misshandlung) vorsieht. Gerade in diesen Fällen ist es aus Sicht des Paritätischen jedoch unabdingbar, dass entsprechende Kompetenzen vorhanden sind oder ggf. zusätzliche Sachkunde eingeholt wird. Der Referentenentwurf und die Stellungnahmen können hier abgerufen werden:
StN_Parität_SachV_10.08.2015.pdfStN_Parität_SachV_10.08.2015.pdfRefE_SachverstaendigenR.pdfRefE_SachverstaendigenR.pdf