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Privilegierter Familiennachzug zu subsidiär Geschützten- jetzt beantragen!

Fachinfo
Erstellt von Harald Löhlein

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung am 1. August 2015 sind Subsidiär Geschützte nunmehr Asylberechtigten sowie Personen denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist gleichgestellt.


Für subsidiär Geschützte (gem. § 4 AsylVfG; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG) gelten nun auch die Privilegierungen beim Familiennachzug gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

Somit ist auch in diesen Fällen zwingend von der Lebensunterhaltssicherung sowie vom Wohnraumerfordernis abzusehen, sofern der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes gestellt wird. Auch hier gilt: die 3-Monatsfrist beginnt mit Zustellung des BAMF-Bescheides bzw. der gerichtlichen Entscheidung und nicht erst mit der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis.

Wichtig für die Beratung ist daneben auch die Übergangsregelung des § 104 Abs. 11 AufenthG.

§ 104 Abs. 11 AufenthG sieht eine Übergangsregelung für die Personen vor, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31.07.2015 (Datum der Verkündung des Gesetzes) der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist. Danach gilt der privilegierte Familiennachzug auch für diesen Personenkreis sofern, der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wird. Die 3-Monatsfrist hat in diesen Fällen also mit dem 1. August 2015 begonnen und endet folglich am31. Oktober 2015.

Nachstehend der Gesetzeswortlaut zu den o.g. Regelungen:

§ 29 Abs. 2 AufenthG (Neufassung):
"Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen
abzusehen, wenn
1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft odersubsidiären Schutzesoder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des
Ausländers gewahrt."

§ 104 Abs. 11 AufenthG (Neufassung):
"Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen."