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Rechtsinformation zur Kostenerstattung gemäß § 36a SGB II bei längerem Frauenhausaufenthalt

Fachinfo
Erstellt von Franziska Pabst

Im Rahmen der „Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus“ gemäß § 36a SGB II kommt es regelmäßig vor, dass eine Kostenzusage auf drei Monate begrenzt erteilt wird oder die Kostenübernahme nach mehr als drei Monaten von Seiten der kommunalen Träger verweigert wird. Dauert der Frauenhausaufenthalt länger an, werden von den Frauenhäusern teilweise detaillierte Stellungnahmen zu den Gründen für den längeren Aufenthalt verlangt. Der Paritätische Gesamtverband hat die wichtigsten Fragestellungen, die sich in diesem Zusammenhang für die Frauenhäuser stellen, zusammengefasst und eine Information über die Rechtslage erstellt.

Rechtsinformation_36a_SGBII.pdfRechtsinformation_36a_SGBII.pdf