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Referentenentwurf eines Dritten SGB XII-Änderungsgesetzes - Stellungnahme der BAGFW

Fachinfo
Erstellt von Tina Hofmann

Seit dem 1. Januar 2013 erstattet der Bund den Ländern 75 Prozent, ab 2014 100 Prozent der Nettoausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Infolge der dadurch eingetretenen Bundesauftragsverwaltung besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Vierten Kapitel des SGB XII. Die Bundesregierung hat aus diesem Anlass einen Referentenentwurf eines Dritten SGB XII-Änderungsgesetzes vorgelegt.

Neben Regelungen zur Nachweispflicht der Länder sollen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ergänzungen bei der Berücksichtigung von Einkommen, Verwaltungsvereinfachungen ermöglichende Änderungen, Klarstellungen zu bestehenden Auslegungsfragen sowie Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten und redaktionelle Korrekturen vorgenommen werden. Einzelne Änderungen bewertet die BAGFW im Hinblick auf deren Wirkung auf die Antragssteller/-innen.


Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege plädieren insbesondere dafür, die Freibetragsgrenze für die Anrechnung von Zinseinkünften im SGB XII den Regelungen des SGB II anzugleichen und diese auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII anzuwenden. Zugunsten der Leistungsberechtigten und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll ein Globalantrag eingeführt werden. Soweit bei der Anrechnung einmaliger Einnahmen für die Betroffenen Verschlechterungen gegenüber der heutigen Rechtslage eintreten, werden die Neuregelungen abgelehnt.

Anlage: Referentenentwurf und Stellungnahme

338-15 A.pdf338-15 A.pdf2015-07-16 Ref.Entw. 3.Gesetz zur Änd. des XII SGB.pdf2015-07-16 Ref.Entw. 3.Gesetz zur Änd. des XII SGB.pdf