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Referentenentwurf SGB XIV - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den lange angekündigten Entwurf für eine Reform des Sozialen Entschädigungsrechts mit Datum vom 20.11.2018 vorgelegt. Das Soziale Entschädigungsrecht wird demnach in einem eigenen Sozialgesetzbuch Vierzehn (SGB XIV) geregelt. Mit der Reform sollen die Entschädigungszahlungen wesentlich erhöht, eine verpflichtende gesetzliche Grundlage für Traumaambulanzen geschaffen, niedrigschwellige Verfahren erreicht werden und erstmals Opfer von psychischer Gewalt einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung erhalten.

Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind laut Zusammenfassung:

    • Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalt, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
    • Es werden anrechnungsfreie wesentlich erhöhte Entschädigungsleistungen in Form von monatlichen Zahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene erbracht. Geschädigte, Witwen oder Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können  statt der monatlichen Entschädigungszahlungen Einmalzahlungen als Abfindung wählen.
    • Als neue Leistungen werden Schnelle Hilfen eingeführt. Die Schnellen Hilfen - das sind Leistungen in Traumaambulanzen und Leistungen des Fallmanagements - werden als niedrigschwellige Angebote in einem neuen, erleichterten Verfahren zur Verfügung  gestellt.
    • Im Bereich der Entschädigung der Opfer ziviler Gewalt wird der Gewaltbegriff insbesondere in den Fällen von schwerwiegender Bedrohung und Nachstellung sowie von Menschenhandel um Formen psychischer Gewalt ergänzt.
    • Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Mehrleistungen im Bereich  psychotherapeutischer Maßnahmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die seelische Verfassung der Betroffenen mit der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden zu verbessern.
    • Der Teilhabegedanke wird deutlich gestärkt, indem Teilhabeleistungen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden.
    • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung werden auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbracht und bedarfsgerecht durch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung aufgestockt.
    • Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
    • Die besonderen Leistungen im Einzelfall ergänzen die übrigen Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Hilfebedürftigkeit.
    • Die Einmalzahlungen für durch Gewalttaten im Ausland Geschädigte werden wesentlich erhöht.
    • Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
    • Folgende Leistungserhöhungen und Leistungsverbesserungen werden nicht erst mit dem Inkrafttreten des SGB XIV, sondern bereits zum 1. Juli 2018 umgesetzt: Erhöhung der Waisenrenten sowie der Bestattungskosten, Verbesserungen bei der Übernahme von Überführungskosten sowie die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Gewaltopfer.

Nach unseren Informationen soll das Gesetzgebungsverfahren bereits im Sommer 2019 abgeschlossen werden. Der Referentenentwurf zum SGB XIV ist im Anhang beigefügt.

Referentenentwurf_eines_neuen_SGB_XIV.docx