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Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ beschlossen

Fachinfo
Erstellt von Norbert Struck

Am 15.07.2015 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ beschlossen.

Anspruch des Gesetzesentwurfs ist es, "unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen bundesweit ein gutes Aufwachsen“ zu sichern: „Durch eine landes- und bundesweite Aufnahmepflicht soll …eine den besonderen Schutzbedürfnissen und Bedarfslagen von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung sichergestellt werden.“

Zu diesem Zweck werden vier Hauptbereiche neu geregelt:

  • ·Die Einführung gestaffelten Inobhutnahme verbunden mit einer gesetzlichen bundesweiten Aufnahmepflicht der Länder mit Regularien für die bundesweite und landesinterne Verteilung. Am Primat der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe (bzw. der Zuständigkeit der örtlichen Jugendämter) wird festgehalten
  • ·Es wird klargestellt, unter welchen Bedingungen ausländische Kinder und Jugendliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen können (§ 6 SGB VIII)
  • ·Die durch die Kinder- und Jugendhilfestatistik generierte Datenlage wir im Hinblick auf die umF weiterentwickelt
  • ·Die Altersgrenze für die Verfahrensmündigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz wird von 16 auf 18 Jahre angehoben. (ein Vorhaben, das schon im Koalitionsvertrag angekündigt worden war)


Das Ganze wird umgesetzt in einem Artikelgesetz:

  • Artikel 1: Änderungen des SGB VIII
  • Artikel 2: Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  • Artikel 3: Änderung des Asylverfahrensgesetzes
  • Artikel 4: Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
  • Artikel 5: Evaluation (bis 31.12.2020)
  • Artikel 5: Inkrafttreten (1.1.2016 bzw. die Aufhebung der Kostenerstattungsregeln nach § 89 d Abs. 3 SGB VIII soll zum 1.7.2017 erfolgen)


Den Kern der Änderungen des SGB VIII bilden die neuen §§ 42a – 42e. Sie regeln im Einzelnen:

§ 42 a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

§ 42 b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

§ 42 c Aufnahmequote

§ 42 d Übergangsregelung

§ 42 e Berichtspflicht.