Zum Hauptinhalt springen

Verfassungsbeschwerden der Optionskommunen vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden

Fachinfo
Erstellt von Tina Hofmann

Das Bundesverfassungsgericht hat mit gestrigem Urteil (2 BvR 1641/11) die Verfassungsbeschwerde von 15 Kommunen in wesentlichen Teilen zurückgewiesen.

Die klagenden Kommunen waren beim sog. Zulassungsverfahren im Jahr 2011 als Optionskommune nicht berücksichtigt worden und sind dagegen vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Das Gericht hat jetzt jedoch entschieden, dass keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festlegung des Bundes bestehen, die Zahl der Optionskommunen auf höchstens 1/4 der Leistungsträger zu begrenzen. Die klagenden Kommunen können deshalb ihre Zulassung als Optionskommune nicht erzwingen.

Das Urteil stieß bei den Kommunalen Spitzenverbänden in ersten Reaktionen auf ein geteiltes Echo. Während der deutsche Städte- und Gemeindebund die Entscheidung des obersten Gerichts begrüßte und einen willkommenen Schlußstrich unter den Streit um die Organisationsfrage im SGB II gezogen sieht, stellte der Deutsche Landkreistag heraus, dass für den Bundesgesetzgeber weiterhin die Möglichkeit besteht, unter Wahrung des verfassungsrechtlich bestätigten Regel-Ausnahmeverhältnisses neue Optionskommunen zuzulassen. Der deutsche Landkreistag sieht darüber hinaus die Optionskommunen in Fragen von Prüf- und Aufsichtsrechten gegenüber dem Bund gestärkt. Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung im SGB II (§ 6 b Abs. 4 SGB II) zur Finanzkontrolle des Bundes gegenüber den Optionskommunen bestätigt und betont, dass der Bund öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltend machen kann. Allerdings beschränkt sich die Finanzkontrolle nach Ansicht des Gerichts auf die Überprüfung der Rechnungslegung, die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und die Durchsetzung eventueller Erstattungsansprüche. Sie diene nicht der Rückkopplung des Gesetzesvollzugs an die Absichten des Gesetzgebers und insbesondere nicht der Gewährleistung eines grundsätzlich einheitlichen Gesetzesvollzugs. Das Recht des Bundes zur Finanzkontrolle schließe die Rechts- und Fachaufsicht nicht mit ein. .Die Befugnisse des Bundes erlaubten es daher nicht, vertretbare Rechtsauffassungen des zugelassenen kommunalen Trägers zu beanstanden und auf dieser Grundlage Mittel vorzuenthalten oder Erstattungsansprüche durchzusetzen.