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Altenpflege: Stellungnahme des Paritätischen zu Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen fachfremde Änderungsanträge eingebracht, mit denen weitere Regelungen im SGB XI u.a. zur Arbeit der Pflegeselbstverwaltung im Qualitätsausschuss und zum Umgang mit Personalunterdeckung in Pflegeheimen vorgenommen werden sollen. Zur öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 26.04.2017 ist der Paritätische eingeladen und hat die beigliegende Stellungnahme abgegeben.

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Änderungsanträge 7 – 10.

ÄA 7: Frist für ein weiteres Vergabeverfahren zur Beauftragung einer Institution, welche die Aufbereitung und Weiterleitung etc. der zukünftig im neuen System erhobenen Qualitätsdaten vornimmt (dies wird heute durch die Daten Clearingstelle organisiert). Zudem wird dieser Vorgang mit der Abforderung eine Zeitplans verknüpft. Die vorgesehene Frist sehen wir kritisch, da unklar ist, ob alle Spezifikationen, die für eine entsprechende Ausschreibung benötigt werden, bis dahin überhaupt vorliegen.

ÄA: 8: Es soll die Rolle des Qualitätsausschuss im Entscheidungsverfahren geklärt werden und zwar hinsichtlich der Abgrenzung zu Aufgaben der Vertragspartner nach § 113 SGB XI. Es wird in Abstimmung mit den in der BAGFW kooperierenden Verbänden ein umfassender Vorschlag eingebracht, diese Aufgabentrennung gesetzlich eindeutig zu regeln.

ÄA 9: Hinsichtlich des Projektes zur Personalbemessung § 113c SGB XI wird aufgenommen, dass zur modellhaften Erprobung von Vertragsgrundlagen abgewichen werden kann. Der Paritätische bewertet es als sachgerecht, dass es zur Entwicklung und Erprobung des neuen Personalbemessungssystems Ausnahmeregelungen geben muss. Die Entwicklung und Erprobung eines Personalbemessungssystems muss sich am Verständnis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der fachlichen Neukonzeptionierung der Leistungen orientieren. Dieses neue fachliche Verständnis spiegelt sich noch nicht in allen Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI wieder. Warum von § 36 SGB XI bei der Entwicklung und Erprobung der Personalbemessung abgewichen werden können soll, erschließt sich dem Paritätischen in keinster Weise. Besonders wichtig ist die Möglichkeit, im ambulanten Bereich andere Leistungskomplexe/-formen erproben zu können und Möglichkeiten zur Zeitvergütung oder von Pflegebudgets zur Stärkung der Nutzerautonomie zu ermöglichen. Es bedarf daher dringend einer Erweiterung der in § 113c Absatz 1 Satz 5 vorgesehenen Ausnahmeregelung um § 89 SGB XI. Nicht erforderlich hingegen ist eine Ausnahmeregelung von § 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI, betreffend besonders pauschalierte Vergütungsformen im stationären Bereich, denn dort sieht die Entwicklung eines Personalbemessungsinstruments weder die Erprobung neuer Leistungspakete noch neuer Vergütungsformen vor.

ÄA 10: Der ÄA sieht eine Vergütungskürzung bei Personalunterdeckung in stationärer Pflege vor. Es ist aus Sicht des Paritätischen absolut sachgerecht, vorsätzliches Handeln, das eine Schädigung von Personen – in diesem Fall pflegebedürftigen Menschen - bewusst ins Kalkül zieht, scharf zu sanktionieren. Der Änderungsantrag wird jedoch in weiten Teilen abgelehnt, weil es hierzu bereits bestehende Regelungen im Gesetz und in den Rahmenverträgen gibt, um Vergütungskürzungen vorzunehmen. Die Rahmenvertraglichen Regelungen sollen nicht ausgehebelt werden. Gleichwohl sollte ein Tatbestand der Personalunterdeckung mit der Rechtsfolge eines beschleunigten Verfahrens verbunden werden. Aber auch bei einem beschleunigten Verfahren der Vergütungskürzung ist es nicht angemessen, eine einheitliche Rechtsanwendung durch den Erlass von Richtlinien des Spitzenverbands der Pflegekassen, wie in den Änderungsanträgen vorgesehen, herbeizuführen.

Ohne Änderungsantrag wird nochmals die Forderung eingebracht, dass im SGB V (analog zum SGB XI) die Zahlung von Tariflöhnen nicht nur nachzuweisen ist, sondern auch dann der Lohn zu refinanzieren ist.

Die 2./3. Lesung findet voraussichtlich am 1. oder 2. Juni 2017 statt. Der 2. Durchgang im Bundesrat wird voraussichtlich am 7. Juli 2017 stattfinden.

Stellungnahme_Paritaetischer_zu_ÄA_7-10_Blut_Gewebegesetz.pdfStellungnahme_Paritaetischer_zu_ÄA_7-10_Blut_Gewebegesetz.pdf18_14_0250.2_ÄAe Koa_Blut- und Gewebe_fachfremd.pdf18_14_0250.2_ÄAe Koa_Blut- und Gewebe_fachfremd.pdf