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Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur außerklinischen Intensivpflege, (RISG)

Mit dem "Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz" (RISG) will das Bundesgesundheitsministerium den Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege neu fassen. Um höhere Qualitätsstandards in der Intensivpflege zu verankern, soll außerklinische Intensivpflege in der eigenen Wohnung künftig die Ausnahme sein. Der Entwurf zu diesem Vorhaben hat erhebliche Kritik hervorgerufen, auch der Paritätische lehnt in seiner Stellungnahme die im Entwurf vorgesehene Einschränkung des Wahlrechts der Betroffenen im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt bzw. den Ort der intensivpflegerischen Versorgung entschieden ab. Die Bundesregierung stellt in ihrer Antwort nun Klarstellungen auch zu Fragen der Selbstbestimmung und Teilhabe in Aussicht.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte der Bundesregierung in ihrer Kleinen Anfrage vom 8.10.2019 (Drucksache 19/13792) 41 Fragen zum geplanten Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz. Sie greift hierin Fragen zu den Selbstbestimmungsrechten Betroffener sowie zu den bevorstehenden Versorgungskapazitäten, im Hinblick auf die Bestrebungen des BMG, Leistungen der außerklinischen Intensivpflege fast ausnahmslos in Pflegeeinrichtungen oder speziellen Intensivpflegeeinrichtungen oder speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten zu erbringen, auf. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN will von der Bundesregierung unter anderem konkret wissen, wie viele Menschen von dem Gesetzesentwurf betroffen sind, und in welchen Lebenswelten sich diese aktuelle bewegen.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort (Drucksache 19/14487) auf die Statistik des GKV-SV. Die Statistik zur Zahl der Personen, die Anspruch auf außerklinische Intensivpflege haben, werde erst seit dem Jahr 2017 erhoben. Diese weise für das Jahr 2018 19.115 Fälle ambulanter Intensivpflege aus. Davon entfielen 11.277 Fälle auf männliche Patienten und 7.838 auf weibliche Patientinnen. Im gleichen Zeitraum weise die amtliche Statistik der GKV 3.417 Fälle stationärer Intensivpflege aus. Die Leistungsausgaben betrugen 1,9 Mrd. Euro. Weitere Aufschlüsselungen der Statistik lägen der Bundesregierung nicht vor.

In der Vorbemerkung verweist die Bundesregierung auf die bereits in der Begründung zum Gesetzesentwurf genannten Hinweise auf bestehende Fehlversorgung im Bereich der außerklinischen Intensivpflege, das nicht ausgeschöpfte Potenzial zur Beatmungsentwöhnung bei Patient*innen mit außerklinischer intensivmedizinischer Versorgung, die hohe Zahl von aus dem Krankenhaus als Beatmungspatient*innen entlassene Patient*innen und die bestehenden Versorgungslücken im Übergang von stationärer zur ambulanten Behandlung.

Darüberhinaus wird von der Bundesregierung in Aussicht gestellt, dass erforderliche Änderungen und Klarstellungen, auch im Hinblick auf die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angesprochenen Fragen der Selbstbestimmung und Teilhabe in den Entwurf eingearbeitet werden. Nicht zuletzt solle deutlicher gemacht werden, dass die besonders aufwändige Leistungserbringung in der eigenen Häuslichkeit oder sonst an einem geeigneten Ort auch weiterhin möglich sei, wenn dadurch nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln des Versicherten Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden und die medizinisch-pflegerische Versorgung an diesem Ort sichergestellt sei. Diese Voraussetzungen werden, der Antwort der Bundesregierung zufolge, durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft.

Der Anspruch auf intensivpflegerische Versorgung in der eigenen Häuslichkeit von Versicherten, die trotz Beatmung in der Lage sind, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten, solle so erhalten bleiben und damit auch die Möglichkeit, wie andere Menschen am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Dies sei zum Beispiel von Patient*innen von herausragender Bedeutung, die trotz Bedarfs an intensivpflegerischer Versorgung, zur Schule gehen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und für die die Sicherstellung der Pflege rund um die Uhr Voraussetzung für die Erfüllung der Teilhabebedarfe ist.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte Mitte August den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz- RISG) vorgelegt. Der Paritätische hat dazu eine Stellungnahme abgegeben.

1913792.pdf1913792.pdf1914487(1).pdf1914487(1).pdf19-09-06_Pari-SN_RISG(1).pdf19-09-06_Pari-SN_RISG(1).pdf