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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und Sozialunternehmen zum Ausgleich von Schäden infolge der Corona-Pandemie veröffentlicht

Der Bund unterstützt Inklusionsunternehmen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen mit Mitteln im Umfang von 100 Millionen Euro, um durch die Corona-Pandemie entstandene Schäden auszugleichen, sofern sie nicht durch andere Umsätze oder andere staatliche Unterstützungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Der Bund stellt diese Mittel zur Verfügung, da angesichts der erheblichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie davon auszugehen ist, dass diese Aufgabe von den Ländern nicht allein bewältigt werden kann. Die Billigkeitsleistung wird nur auf Antrag gewährt.

Antragsberechtigt sind, unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform, mit Sitz in Deutschland privatrechtlich
organisierte:

a) Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX.

b) Unternehmen, bei denen als Unternehmenszweck die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
am Arbeitsleben, die soziale Teilhabe, einschließlich der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohten Kindern oder die Teilhabe an Bildung nach § 75 SGB IX im Vordergrund
stehen sowie Unternehmen, die Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Erbringung von Leistungen
nach Teil 2 des SGB IX betreiben (Einrichtungen der Behindertenhilfe).

c) Nicht gewinnorientierte Läden oder Verkaufsstellen, deren Hauptzweck es ist, bedürftige Menschen mit für sie
erschwinglichen Waren des täglichen Gebrauchs zu versorgen (Sozialkaufhäuser).

d) Nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern
sie dauerhaft am Markt tätig sind (Sozialunternehmen) und die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist.

Die Liquiditätsbeihilfe kann für einen durch folgende fortlaufende, im individuellen Förderzeitraum
anfallende betriebliche Fixkosten verursachten Liquiditätsengpass bewilligt werden:

a) Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie
für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
b) Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen.
c) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
d) Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
e) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen,
einschließlich der EDV.
f) Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen.
g) Grundsteuern.
h) Betriebliche Lizenzgebühren.
i) Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
j) Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der
Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie anfallen.
k) Kosten für Auszubildende, die nicht anderweitig bezuschusst werden.
l) Personalaufwendungen im individuellen Förderzeitraum, die nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind oder anderweitig
bezuschusst werden. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Innerhalb des Förderzeitraums September 2020 bis März 2021 kann die Liquiditätsbeihilfe für mindestens einen
Monat und höchstens sieben Monate beantragt werden (individueller Förderzeitraum). Der zulässige Höchstbetrag der Förderung beträgt 800 000 Euro pro Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne.

Anträge sind bis zum 31. März 2021 (Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle) an das für den Ort des Sitzes des Antragsstellers zuständige Integrationsamt (Bewilligungsstelle), abrufbar unter https://www.integrationsaemter.de/kontakt/89c7/index.html, zu richten. Die Bewilligungsstellen stellen hierfür Antragsformulare zur VerfügungBAnz AT 11.12.2020 B3.pdfBAnz AT 11.12.2020 B3.pdf.