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PSG III_Menschen mit Behinderung

Fachinfo
Erstellt von Claudia Scheytt

Das Dritte Pflegestärkungsgesetz wurde am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt Nr. 65 veröffentlicht. Für Menschen mit Behinderung und Einrichtungen und Dienste sind insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung.

1) Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen (§ 13 SGB XI)

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3).

Der Gesetzgeber hat für den Fall des Zusammentreffens von Eingliederungshilfeleistungen und häuslichen Pflegeleistungen umfangreiche Regelungen getroffen, z. B. sollen die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Vereinbarungen

\t- zur Übernahme der Pflegeleistungen nach dem SGB XI und SGB XII auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids und

\t- zur Erstattung der Leistungen der Pflegekassen an den  für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger treffen.

In diesem Zusammenhang wird auch die Vorschrift von besonderer Bedeutung sein, dass die Ausführung der Leistungen nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften erfolgen soll (§ 13 Absatz 4 SGB XI).

Durch den ab dem 1.1.2017 geltenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und die dem entsprechende neue Pflegesachleistung „pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ vergrößert sich die Schnittmenge von Eingliederungshilfe und Pflege erheblich.

2) Pauschalleistung in stationären Einrichtungen (§ 43a SGB XI)

Die begrenzte Pauschale von bisher 266 Euro bleibt erhalten, auch wenn der Betrag auf bis zu 15 % des Heimentgelts erhöht werden kann. Wegen der Beschränkung der Eingliederungshilfe auf die Fachleistung und des Wegfalls des Begriffs „stationäre Einrichtung“ im SGB IX zum 1.1.2020 ist eine neue Definition für diesen Einrichtungstyp erforderlich. Diese findet sich im geänderten § 71 Absatz 4 SGB XI. Betroffen sind vor allem Wohngemeinschaften für Menschen mit umfassendem Versorgungsbedarf.

3) Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und andere Verrichtungen

Der § 61 Absatz 1 SGB XII wird zum 1. Januar 2017 durch §§ 61 und 61a SGB XII ersetzt. Damit gilt der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit auch in der Sozialhilfe. Verunsicherung kann eintreten, dass damit nicht mehr auf Hilfebedarf bei "anderen Verrichtungen" abgestellt wird. Es wird teilweise befürchtet, dass entsprechende Leistungen vom Sozialhilfeträger nicht mehr erbracht werden. Es handelt sich hier jedoch nicht um eine Streichung von Leistungen. Vielmehr ist der Verzicht auf den Verrichtungsbezug eine Konsequenz aus dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der den Verrichtungsbezug generell aufgibt. Die im neuen § 61a Absatz 2 SGB XII benannten Lebensbereiche sind weit umfassender als das, was bisher unter anderen Verrichtungen verstanden wurde. Damit werden entsprechende Leistungsbewilligungen in der Sache nicht gegenstandslos. Da viele Bewilligungen aber auf den 31.12.2016 befristet wurden, ist darauf zu achten, dass es zu Folgebewilligungen kommt.

4) Behandlungspflege

Versicherte erhalten Behandlungspflege in einer stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 43a SGB XI, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch qualifizierte Fachkräfte erfordert (§ 37 Abs. 2 SGB V).

 5) Beratungsbesuche

Künftig sind auch Beratungsbesuche bei Pflegegeldempfängern durch die Kommunen möglich (§ 37 Abs. 8 SGB XI).