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SGB V: Soziotherapie schiedsstellenfähig

Fachinfo
Erstellt von Claudia Scheytt

Mit dem Beschluss zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurde auch die Schiedsstellenfähigkeit der Soziotherapie beschlossen.

Im Rahmen der Verabschiedung des PsychVVG wurde ein Änderungsantrag zum § 132b Soziotherapie eingebracht  und beschlossen.  Es wurde ein weitere Absatz angefügt, so dass der bisherige Wortlaut zum Absatz 1 wird.

§ 132b  Versorgung mit Soziotherapie SGB V

(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

Damit ist die Leistung der Soziotherapie endlich schiedsstellenfähig. Das PsychVVG wurde bereits im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2016, Teil I Nr. 63) am 23. 12.2016 veröffentlicht.