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BTHG, Informationen aus den Ländern

Berliner Teilhabegesetz – BlnTG beschlossen, Landesrahmenvertrag in Sachsen-Anhalt unterzeichnet, Position zum Mehraufwand für Umstellung durch BTHG in Baden-Württemberg

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat Anfang September das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin -Berliner Teilhabegesetz – BlnTG beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Das Gesetz enthält u.a. Regelungen:

- zur Übermittlung von Inhalten des Gesamtplans an den Leistungserbringer, die insbesondere die Ergebnisse der Ziel- und Leistungsplanung und die Höhe der Barmittel, die dem Leistungsberechtigten verbleiben sollen, betreffen.

- zu anlasslosen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei Leistungserbringern durch die zuständige Senatsverwaltung, die auch von sachverständige Dritte durchgeführt werden kann.

- zur Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen benannt werden. 

- zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 SGB IX (TIBV). Bedarfsermittlungsinstrument des Trägers der Eingliederungshilfe im Land Berlin ist das Teilhabeinstrument Berlin (TIB) in der jeweiligen Fassung (Verordnung).

- zur Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe. Demnach sollen die Bezirke in den Ämtern für Soziales und den Jugendämter Teilhabefachdienste gründen, die im sogenannten „Haus der Teilhabe“ die behinderungsbedingten Unterstützungsleistungen „wie aus einer Hand“ gewähren können. Die für die Jugendhilfe zuständige Senatsverwaltung soll für Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nach SGB VIII und SGB IX einheitlich zuständig sein.

Die Beschlussvorlage ist im Anhang beigefügt.

d18-2027-1.pdf



Im August wurde der Landesrahmenvertrag Sachsen-Anhalt zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 131 SGB IX zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Land) sowie von den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Der Vertrag enthält eine Übergangsregelung für die Leistungen in der Eingliederungshilfe, die ab dem 1.1.2020 in Kraft tritt. Demnach sind z. B.  die Kosten der Unterkunft oberhalb der Angemessenheitsgrenze während der Dauer der Übergangsregelung nicht gesondert zu vereinbaren. Der Übergangszeitraum ist auf zwei Jahre angelegt.

Laut Vertrag haben sich die Leistungsträger verpflichtet, den Rahmenvertrag in Leichte Sprache zu übersetzen und diesen den leistungsberechtigten Personen in wahrnehmbarer Form zugänglich zu machen.

Die Anlagen des Rahmenvertrages enthalten u.a. Musterleistungsbeschreibungen und Vorlagen für Entwicklungsberichte.

Der Landesrahmenvertrag einschl. der Anlagen ist im Anhang beigefügt.

rahmenvertrag-nach-c-131-sgb-ix.pdf

Zur Vorbereitung und Umsetzung der 3. Stufe des BTHG zum 01.01.2020 wird von den Leistungserbringern ein erheblicher Mehraufwand in der Verwaltung und in der Organisation der Einrichtungen gefordert. Dieser Aufwand liegt deutlich über den Anforderungen bei bisherigen Gesetzesänderungen. Daher fordert die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg für die Refinanzierung des Mehraufwandes einmalig 17,2 Mio. € vom Land. Die Liga-Position ist im Anhang beigefügt.


Anlage Plausibilitätsdarstellung_Liga Position BTHG Umstellungsaufwand_290719.pdf

Weitere Informationen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes: www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/