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Bundesrat stimmt Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zu.

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 der vom Bundestag beschlossenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Das Gesetz soll am 01.01.2023 in Kraft treten.

Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten im Zentrum stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt.

Das Selbstbestimmungsrecht von Menschen, die Unterstützung und Schutz bei der Ausübung ihrer Rechte benötigen, soll mit der Reform gestärkt und verwirklicht werden. So sind die Wünsche der Betroffenen Maßstab für alle in der Rechtlichen Betreuung handelnden Personen. Es werden die Nachrangigkeit einer Betreuung und der Vorrang anderer Hilfen vor Einrichtung einer Betreuung stärker herausgestellt. Unterstützung geht vor Vertretung, die Vertretung der Betroffenen ist nur als letztes Mittel zulässig.

Mit den Vorschlägen zur Neuordnung der Organisation des Betreuungswesens sowie der Festschreibung und Konkretisierung von Aufgaben ist die Hoffnung verbunden, dass sich auch die Arbeitsgrundlagen für Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine und berufliche Betreuer*innen verbessern.

Für die Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen in der Rechtlichen Betreuung sind nun u.a. eine barrierefreie Vermittlung der Reforminhalte, Fortbildungen der handelnden Akteure, eine gesicherte Finanzierung der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine und ausreichende Rahmenbedingungen für die Betreuungsbehörden zur Wahrnehmung der erweiterten Unterstützung erforderlich.

Auch sollen zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes niedrigschwellige Beratungs- und Beschwerdestellen eingerichtet werden, was wichtig ist für mehr Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Ein Betreuungsverein soll künftig auch auf Wunsch der betreuten Personen bestellt werden, was ebenfalls die Selbstbestimmung der betreuten Personen stärkt und die Qualität der Betreuungen erhöhen soll. Auf der anderen Seite sollen Maßnahmen gegen den erklärten Willen der betroffenen Menschen schon nach zwei statt wie bisher nach drei Jahren überprüft werden.

Die oben angepriesene barrierefreie Kommunikation (Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen) zwischen der betreuten Person und ihrer Betreuer*in zieht Kosten nach sich für die es weiterhin keine verbindlichen Erstattungsregelungen gibt. Allerdings wird hier rüber im Rahmen der Verhandlungen über die Neuregelung der Vergütung intensiv beraten werden.

Mit der Stärkung der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen wird den Erfordernissen der UN-Behindertenrechtskonvention nähergekommen.

Sobald die Beschlussfassung des Gesetzes veröffentlicht wird, ist diese hier ebenfalls abrufbar.

1924445.pdf1924445.pdfBR DS 199_21.pdfBR DS 199_21.pdfErläuterungen Rechtsausschuss BR.pdfErläuterungen Rechtsausschuss BR.pdf