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Erstes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 29. Juni 2020 veröffentlicht.

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 5. Juni 2020 vom Bundesrat bestätigt, aber erst am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl) I, 1385 - 1386 veröffentlicht.
bgbl120030s1383d.pdfbgbl120030s1383d.pdf
Gemäß Artikel 5 ist das Gesetz im wesentlichen am 30. Juni 2020 in Kraft getreten.

Wesentliche Materialien zum Verständnis des Gesetzes sind der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen mit Begründung in Bundestags-Drucksache 19/19150 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/191/1919150.pdf sowie der Bericht mit Beschlussempfehlung des Bundestagsfinanzausschusses in Bundestags-Drucksache 19/19601 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/196/1919601.pdf

Hier nennen wir die für uns wesentlichen Inhalte:
Auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz zu erheben (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
Ein neuer § 3 Nr 11a wurde in das EStG eingefügt, um "Corona-Boni" lohnsteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei (§ 15 SGB IV) zu stellen:
Steuerfrei sind "11a.

      zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;"
      Es gibt in der Literatur Stimmen, wonach dieser Freibetrag nicht für nach § 150a SGB XI refinanzierte Zahlungen an Pflegekräfte und entsprechende Aufstockungsbeträge der Länder gilt. Da die Bundesregierung von einer Steuer- und Abgabenfreiheit ausgeht, können diese Beträge brutto für netto ausgezahlt werden.

Ein neuer § 3 Nr. 28a EStG ermöglicht steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld is 21. Januar 2021:
Steuerfrei sind "28a.

      Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden;"

§ 56 Abs. 1a Satz 1 Infektionsschutzgesetz wurde neu gefasst:

    „Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn
    1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird,
    2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
    3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.“

Es erfolgte damit im Wesentlichen eine Ergänzung zur Verbesserung zugunsten der Angehörigen von Menschen mit Behinderungen.