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Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG): Verlängerung des Pflege-Schutzschirms in der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 / Regelhafte Qualitätsprüfungen ab 01. Oktober 2020

Stellungnahme
Erstellt von Thorsten Mittag

Der Pflege-Schutzschirm für Pflegeeinrichtungen in der Corona-Pandemie wird pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert. Zu den entsprechenden Regelungen in dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser-Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) BT-Drucksache 19/22126 wurde die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) am Montag, den 14. September 2020 im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen einer öffentlichen Anhörung angehört. Der Bundestag hat das KHZG in 2. und 3. Lesung am 18.09.2020 verabschiedet. Anbei finden sie neben dem Gesetzesentwurf und Änderungsanträgen auch die abschließende Beschlussempfehlung.

Abhängig von der pandemischen Lage kann eine Verlängerung über den 31.12.2020 hinaus nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür brauche es ggf. keine weitere Gesetzesänderung. Möglich ist auch die Nutzung der Verordnungsermächtigung des § 152 SGB XI. In einer früheren Kabinettsvorlage war die Verlängerung des Pflege-Schutzschirms bis zum 31.03.2021 vorgesehen. Das BMG hat die Begrenzung der Verlängerung auf den 31.12.2020 damit begründet, dass die Bundesregierung alle Schutzschirmregelungen einheitlich nur bis zum 31.12.2020 verlängern wird.

Der Schutzschirm des § 150 Absätze 2 und 3 für zugelassene Pflegeeinrichtungen hat sich in der bisherigen Pandemie sehr bewährt und die Verlängerung wird ausdrücklich begrüßt. Analoges gilt auch für den Schutzschirm nach § 150 Absatz 5a SGB XI für die nach Landesrecht anerkannten Unterstützungsangebote im Alltag nach § 45a SGB XI. Der gegenwärtige Anstieg der Infektionszahlen zeigt, dass die Krise noch nicht vorüber ist. Es ist zu befürchten, dass das Infektionsgeschehen ab Herbst auch wieder in den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen zunimmt. Insbesondere vulnerable Patientinnen und Patienten, wie chronisch kranke und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen müssen weiterhin vor einer Ansteckung mit COVID-19 geschützt werden. Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände forderten zudem (leider erfolglos) erneut den Einbezug so genannten SGB V-Dienste, die keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben und eine Ausweitung auf Mitarbeiter, die in den Grenzbereichen SGB XI / SGB IX tätig sind.

Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände hatten zudem zu fachlichen Änderungsanträgen Stellung genommen. Darin wurde u.a. die Regelung zur Aussetzung der persönlichen Pflegebegutachtung durch die Medizinischen Dienste, die bis März 2021 verlängert werden, kritisiert.

Eine weitere Änderung betrifft § 150b zu Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d:
Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe gemäß § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet.

Qualitätsprüfungen durch die Medizinischen Dienste sollen zum 01.10.2020 wieder regulär stattfinden. Alle Einrichtungen sollen im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.12.2021 einmal geprüft werden, unabhängig davon ob sie 2020 schon eine Regelprüfung hatten oder nicht. Es soll ab dem 01.10.2020 ein neuer Prüfzyklus gestartet werden, dieser dauert dann 15 Monate. Die Prüfdienste haben für die Qualitätsprüfungen ein Hygienekonzept erarbeitet, was zwischenzeitlich veröffentlicht wurde. Das Hygienekonzept wird keine Auswirkungen auf die entsprechenden QPR-Richtlinien haben. Sollte das Hygienekonzept der Prüfdienste Friktionen in den Einrichtungen und Diensten auslösen, soll sehr schnell mit Anpassungen reagiert werden. Die BAGFW fordert u.a., dass die Ankündigungsfristen verlängert werden und dass eine Durchführung der Prüfung auch davon abhängig gemacht werden muss, ob die Einrichtung eine Meldung nach § 150 Abs. 1 SGB XI gegenüber den Pflegekassen vorgenommen hat, mit der angezeigt wird, dass die Einhaltung des Versorgungsvertrages corona-bedingt nicht gewährleistet ist.

Desweiteren wurde das Familienpflegezeitgesetz angepasst:

U.a. heißt es darin nun in § 2b Erneute Familienpflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie: (1) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Beschäftigte einmalig nach einer beendeten Familienpflegezeit zur Pflege und Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten wird und die Inanspruchnahme der beendeten Familienpflegezeit auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.

Eine ähnliche Änderung wurde auch im Pflegezeitgesetz vollzogen.

19 22126 GE Koa_KHZG.pdf19 22126 GE Koa_KHZG.pdf19_14_0206.1_ÄAe 1-2 Koa_KHZG.pdf19_14_0206.1_ÄAe 1-2 Koa_KHZG.pdf2020-09-08 Stellungnahmeentwurf KHZG.PDF2020-09-08 Stellungnahmeentwurf KHZG.PDF2020-09-10 BAGFW-Stellungnahme KHZG ÄA.PDF2020-09-10 BAGFW-Stellungnahme KHZG ÄA.PDFBeschlussempfehlung 1922609.pdfBeschlussempfehlung 1922609.pdf