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Stellungnahme der BAGFW zum Beteiligungsverfahren des GKV Spitzenverbandes zur Anpassung der Richtlinien § 112a SGB XI und QPR ambulante Betreuungsdienste

Der GKV Spitzenverband hat am 18.12.2020 das Beteiligungsverfahren zur Anpassung der Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste nach § 112a SGB XI sowie die Qualitätsprüfungs-Richtlinien Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste nach § 114 SGB XI eingeleitet. Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände nahmen am 13.01.2021 dazu Stellung.

Im Richtlinientext 3.7.1. Geeignete Kräfte, heißt es : […] Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuungsmaßnahmen erbringen (Betreuungskräfte), müssen eine Qualifikation entsprechend den Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) aufweisen. Bis zur Einführung des Instrumentes für die Prüfung der Qualität nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Num 3 SGB XI können auch Betreuungskräfte eingesetzt werden, die eine entsprechende Qualifikationsmaßnahme begonnen haben. […] Dies ist laut BAGFW nicht korrekt oder missverständlich, denn es kann bedeuten, dass ab Einführung der QPR die Qualifikationsmaßnahmen absolviert sein müssen.

Zur Prüfanleitung zum Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität nach den §§ 114 ff. SGB XI: Erläuterung zur Prüffrage 8.1 nimmt die BAGFW wie folgt Stellung: Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn der ambulante Betreuungsdienst in einer systematischen Informationserfassung die betreuungsrelevanten zu den Bedürfnissen, Wünschen und Interessen der versorgten Person erfasst und in Absprache mit der versorgten Person bzw. dessen Bevollmächtige oder Bevollmächtigten oder Betreuerin oder Betreuer und ggf. den An- und Zugehörigen festlegt, welche Aufgaben durch den ambulanten Betreuungsdienst übernommen werden. Ferner merkt die BAGFW an, dass nach dem Wort „betreuungsrelevanten“ das Nomen fehlt .

Des Weiteren erinnert die BAGFW an, dass sie zu den beiden hier angesprochenen Richtlinien bereits im Jahr 2019 ausführlich Stellung bezogen hat, und zwar mit ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 112a SGB XI zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement vom 17.06.2019 und zum Entwurf der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste vom 18.12.2019.

B 2021-01-13 § 112a SGB XI an GKV.PDFB 2021-01-13 § 112a SGB XI an GKV.PDF2019-06-17 Stellgn. GKV RL Betreuungsdienste § 112a.pdf2019-06-17 Stellgn. GKV RL Betreuungsdienste § 112a.pdf2019-11-18 Stellungnahme QPR ambulant.pdf2019-11-18 Stellungnahme QPR ambulant.pdf