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Jahressteuergesetz 2020

Fachinfo
Erstellt von Erika Koglin

Wichtige Änderungen und Neuerungen für gemeinnützige Organisationen wurden durch das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 16.12.2020 das Jahressteuergesetz beschlossen, der Bundesrat hat am 18.12.2020 diesem zugestimmt.
Mit Schreiben vom 17.8.2020 und 5.11.2020 hatten wir Sie über die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz 2020 aufmerksam gemacht und Ihnen die Stellungnahme der BAGFW zukommen lassen. Auch hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass geplant war, eine sog. Ausstiegsabgabe für den Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit einzuführen. Dies hatten wir kritisiert und die Streichung gefordert. Hier waren wir erfolgreich. Die "Ausstiegsabgabe" wurde erfreulicherweise nicht umgesetzt.

Folgende Änderungen wurden neu eingeführt:

- Erweiterung des Zweckkatalogs um die Zwecke "Klimaschutz", "Freifunk", "Ortsverschönerung", "Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen" und "Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden", § 52 AO

- Ersetzung des Begriffs "rassisch" durch "rassistisch" im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO

- Die Erweiterung der Zweckbetriebseigenschaft um die "Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen", § 68 AO

- Erhöhung des Übungsleiterfreibetrag von 2.400€ auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €

- Vereinfachter Zuwendungsnachweis von 200 € auf 300 €

- Erweiterung der Steuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften und- vereine bei der Unterbringung von Wohnungslosen, § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

- Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern, Studierenden und Schülern, § 4 Nr. 23 UStG

- Abschaffung der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften für kleine Organisationen mit Einnahmen von höchstens 45.000 € pro Jahr, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO

- Eine Körperschaft ist auch dann "unmittelbar gemeinnützig", wenn sie satzungsgemäß mit einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft zusammenwirkt, § 57 Abs. 3 AO

- Veränderung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes: Eine Körperschaft wird auch dann "unmittelbar gemeinnützig" sein, wenn sie ausschließlich Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften hält und verwaltet, § 57 Abs. 4 AO

- Mittelweitergabe unter geänderten Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 AO. § 58 Nr. 2 AO wird aufgehoben

- Einführung des Vertrauensschutzes bei Mittelweitergabe unter den Voraussetzungen des § 58 a AO

- Einführung des § 60a Abs 6, wonach die Erteilung des Bescheids nach § 60a AO verweigert oder ein bereits erteilter Bescheid zurückgenommen werden kann, wenn es Anzeichen dafür sieht, dass die Organisation aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsführung voraussichtlich nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann

- In § 64 Abs. 3 wird die Besteuerungsgrenze von 35.000 € auf 45.000 € angehoben.

- Einführung von weiteren Zweckbetriebsvorschriften: Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen und die entgeltliche Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen, § 68 Abs. 1 Nr. 1 c) und Nr. 4 AO

- Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern zum 1. Januar 2024, § 60b AO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 FVG. In dem Register sollen Name, Adresse, Satzungszweck und Bankverbindung der gemeinnützigen Organisation gespeichert werden. Es ist für jeden einsichtbar.


Die meisten Änderungen treten mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, das Zuwendungsempfängerregister allerdings erst zum 1.1.2024.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Drucksache.

Eine Übersicht enthält auch das beigefügte Schreiben, welches uns vom Bundesfinanzministerium übermittelt wurde.


Jahressteuergesetz_1925160(1).pdfJahressteuergesetz_1925160(1).pdfAnlage.pdf