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BAGFW nimmt Stellung zum Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

Die Testverordnung wurde im Zuge der Ankündigung, jeder Bürgerin und jedem Bürger kostenlosen Zugang zu einem Schnelltest zu ermöglichen, überarbeitet.

Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung der Testverordnung:

  • Einführung eines Anspruch auf Bürgertestung (§ 4a). Jede Bürgerin und jeder Bürger soll wöchentlich einen kostenlosen Zugang zu einem PoC-Test erhalten.
  • Die Bestätigungsdiagnostik mittels eines PCR-Tests soll ebenfalls über diese Verordnung abrechenbar werden.
  • Im Hinblick auf die Beauftragung Dritter können künftig vom öffentlichen Gesundheitsdienst auch weitere geeignete Dritte beauftragt werden, die entsprechend qualifiziert und zuverlässig sind.


Wesentliche Punkte aus der Stellungnahme:

  • Die BAGFW merkt generell an, dass Barrierefreiheit beim Testzugang und Testen selbst gewährleistet sein muss. Neben einer barrierefreien Erreichbarkeit und Zugänglichkeit von Testzentren bedeutet dies, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung vor Ort die nötige Unterstützung erhalten. Es ist auch sicherzustellen, dass die Informationen zur Testung selbst barrierefrei bereitgestellt werden. Bei Personen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen, z.B. bei stark eingeschränkter Mobilität oder Psychosen, sollten auch zugehende Testungen ermöglicht werden. Sollten für Testungen Krankentransporte erforderlich sein, sollen diese nach § 60 SGB V abgerechnet werden können.
  • Positiv bewertet wird die Einführung von kostenlosen Bürgertests mit PoC-Antigen-Schnelltests. Dies kann die Einrichtungen und Dienste bei der Testung der Besucher*innen im Zuge der Pandemiebekämpfung entlasten. Die BAGFW regt jedoch an, zu überdenken, ob angesichts des Beitrags der Testungen zur Eindämmung des Virus eine Begrenzung auf einmal pro Woche vorgenommen werden sollte.
  • Als nicht nachvollziehbar wird kritisiert, warum Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und vollziehbar Ausreisepflichtigen, die nach Aussage der STIKO zu den Settings mit hohem Ansteckungsrisiko gehören, sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten in die präventiven Testungen nicht einbezogen werden. Auch die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG, Frauenhäuser und vergleichbare Schutzunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen für Mutter/Vater und Kind nach § 19 SGB VIII sowie ambulante und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, welche die STIKO gleichfalls als Settings mit hohem Ansteckungsrisiko in dieselbe Kategorie wie die Einrichtungen für Asylsuchende kategorisiert hat, müssen einbezogen werden.
  • Die BAGFW bittet dringend darum, dass auch die Menschen, die in aufenthaltsrechtlicher Illegalität in unserem Land leben, teils unter prekären Wohn- und Lebensverhältnissen, Zugang zu den Bürger*innentestungen bekommen. § 87 AufentG darf für die Dauer der Pandemie weder bei den Testungen noch bei den Impfungen Anwendung finden.
  • Nach wie vor fehlt eine Refinanzierung der Personalkosten für die Testungen in der Wohnungslosenhilfe, in den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie in der SAPV, der Intensivpflege und bei den ambulanten Hospizdiensten. Diese Regelungslücke gilt es, mit dieser Verordnung zu schließen. Die Einrichtungen müssen - auch aus Gleichheitsgründen - dieselbe Pauschale wie die Pflegeeinrichtungen und die Einrichtungen der Eingliederungshilfe erhalten können.
  • Die Absenkung der Sachkostenpauschale von 9 auf 6 Euro lehnt die BAGFW zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab. Zum einen liegen die Kosten im Schnitt höher als 6 Euro, zum anderen haben die Dienste und Einrichtungen auch schon Tests bestellt, die sie nicht mehr refinanziert bekämen. Es ist zudem davon auszugehen, dass bei der aufgrund der TestV steigenden Nachfrage die Preise wieder anziehen.
  • Bezüglich der Stückzahl der Testungen bittet die BAGFW sowohl in Bezug auf die Intensivpflegedienste als auch in Bezug auf die personalintensiven Dienste der Eingliederungshilfe um eine Erhöhung der Stückzahl auf 90 pro zu betreuender und zu pflegender Person.


Die Bewertung der Einzelvorschriften ist der Stellungnahme (Anlage) zu entnehmen.



2021-03-05 Stellungnahme Testung Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2.pdf21-03-04_TestV__ .docx21-03-04_TestV__ .docx