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Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - Referentenentwurf zur Reform des SGB VIII vom BMFSJ veröffentlicht

Erneut wird die Reform des SGB VIII unter dem Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen - Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG" unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Dialogprozesses "Mitreden - Mitgestalten" (2019) eingeleutet. Die Ziele des Gesetzgebers sind: ein besserer Kinder- und Jugendschutz, die Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen, Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderung, mehr Prävention vor Ort und mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien. Mit Veröffentlichung des neuen Entwurfsstandes am 6.10.2020 ist die Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 26. Oktober 2020 verbunden.

Positiv im Referentenentwurf zeichnen sich schon lange geforderte Regelungen zur Stärkung der Rechte der Kinder und Jugendlichen ab. Dies betrifft u.a. die Förderung selbstorganisierter Zusammenschlüsse zur Unterstützung, Begleitung und Förderung von Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe (§4a SGB VIII-neu), die verbindliche Schaffung von Ombudsstellen (§9a SGB VIII - neu), die Stärkung der verbindlichen Gewährung von Leistungen an junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr (§41 SGB VIII). Die Kostenheranziehung junger Volljähriger im SGB VIII wird nicht, wie u.a. vom Paritätischen gefordert, gestrichen, jedoch von 75% auf 25% abgesenkt. Dafür wird eine verbindliche Übergangsplanung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens für junge Menschen im Übergang zur Volljährigkeit verbunden mit dem Wechsel in mögliche andere Sozialleistungsbereiche festgeschrieben. In vielen Vorschriften werden die Beratungsrechte für Kinder, Jugendliche aber auch Eltern und Pflegeeltern gestärkt. So soll es ein umfassendes Beratungsrecht der Kinder und Jugendlichen ohne Kenntnis der Eltern in §8 Abs.3 SGB VIII geben. Für die Zielgruppe der Kinder psychisch und suchterkrankter Eltern soll, wie dem Bundestag über eine bundesweite Arbeitsgruppe empfohlen, ein antragsunabhängiger Leistungsanspruch auf Betreuung und Versorgung in Notsituationen in §28a SGB VIII - neu eingeführt werden.

Kritisch hervorzuheben ist die im Referentenentwurf zeitlich auf mindestens sieben weitere Jahre gestreckte Umsetzung eines inklusiven SGB VIII. Erst ab dem 1. Januar 2028 sollen auch Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen vorrangig der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet sein. Der damit verbundenen Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII (sog. „Inklusive Lösung“) soll vorausgesetzt werden, dass spätestens bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz verkündet worden ist, das diesbezüglich (mindestens) konkrete Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung und zur Kostenbeteiligung enthält. Die Ausgestaltung dieses Bundesgesetzes soll sich insbesondere nach den Ergebnissen einer prospektiven Gesetzesevaluation richten. Diesem Schritt vorgelagert wird die Einführung eines Anspruches auf einen „Verfahrenslotsen“ durch eine Fachkraft im Jugendamt zum 1. Januar 2024. Dieser ist spezifisch auf die Adressatengruppe „junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien“ ausgerichtet. Er soll diese Adressatengruppe durch das gesamte Verfahren – vom Antrag bis zur Leistungsgewährung – begleiten und damit eine zeitnahe und auf den individuellen Bedarf abgestimmte Leistungsgewährung begünstigen. Damit wird die grundsätzliche Einführung eines inklusiven SGB VIII im Gesetzentwurf angelegt, die konkrete Ausgestaltung bleibt jedoch weiterhin offen und muss zukünftig eng über die Einbeziehung sämtlicher Akteure der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe begleitet werden. Viele Normen sollen jedoch schon ab Inkrafttreten des Gesetzes die besondere Situation der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen aufgreifen. Dies betrifft u.a. bestimmte Leistungsbereiche, Beratungsrechte sowie Verfahrensanpassungen.

Das Ziel eines besseren Kinderschutzen soll beispielsweise über verschärfte Regelungen zur Betriebserlaubnis von Einrichtungen in den §§45 ff. SGB VIII, verschärfte Anforderungen an die Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen, über Änderungen im Kinderschutzgesetz (KKG) oder die Regelungen zum Zusammenwirken von Jugendamt und Jugendgericht, Familiengericht und Strafverfolgungsbehörden erreicht werden.

Geplant ist eine gemeinsame Stellungnahme der Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAG FW) bis zum 26.10.2020.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen_51020.pdfReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen_51020.pdf