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Gesetzesentwurf zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/ EU: Änderungsvorschläge des Paritätischen im Kabinettsentwurf berücksichtigt

Der Gesetzentwurf betrifft die Regelung des Zugangs anderer Verwandter als enger Familienangehöriger von Unionsbürgern, die selber keine Unionsbürger sind. In der Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf vom 20.04.2020 wurde eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, wovon ein großer Teil in den Kabinettsentwurf übernommen wurde: Darunter die Erleichterung von Anreise und Aufenthalt für Lebenspartner*innen, mit denen der*die Unionsbürger*in eine „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist“, bei der es sich aber nicht um eine urkundlich „eingetragene Partnerschaft“ handelt, und die Erhaltung des eigenständigen Freizügigkeitsrechts bei Tod oder Scheidung von stammberechtigtem Uniionsbürger.


Folgende Änderungen im Sinne der Stellungnahme des Paritätischen GV wurden in den Kabinettsentwurf übernommen:

      • Die Einreise und Aufenthalt wurden auch für Lebenspartner*innen erleichtert, mit denen der*die Unionsbürger*in eine „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist“, bei der es sich aber nicht um eine urkundlich „eingetragene Partnerschaft“ handelt.
      • Die Bundesregierung hat den Vorschlag aufgenommen, im Gesetz klarzustellen, dass das FreizügG auch auf die Familienangehörigen von Deutschen anwendbar ist, wenn die Deutschen ihr Recht auf Freizügigkeit schon mal wahrgenommen haben.
      • Das Erfordernis einer "besonderen Härte" beim Nachzug von weiteren Familienangehörigen ist gestrichen worden.
      • Ein eigenständiges Verbleiberecht für die "nahestehenden Personen" bei Tod oder Scheidung von stammberechtigtem Unionsbürger ist eingeführt worden.
      • Das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren ist auch für die "nahestehenden Personen" eingeführt worden.

Der nächste Schritt ist die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetzentwurf in der Plenarsitzung am 3. Juli 2020. Danach kann die Bundesregierung eine Gegenäußerung zu der Stellungnahme beschließen, und sie leitet dem Bundestag dann den Entwurf zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates und der eventuellen Gegenäußerung zur Beschlussfassung weiter. Die weitere Sachbehandlung wird dann Angelegenheit des Bundestages sein.