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Spurwechsel zwischen den Aufenthaltstiteln im Kontext von Bildungs- und Erwerbsmigration

Die Frage nach den Möglichkeiten eines „Spurwechsels“ zwischen den verschiedenen Aufenthaltstiteln stellt sich in der Beratungspraxis immer wieder

. Die Arbeitshilfe

è „Tabellarische Übersicht: Spurwechsel zwischen den Aufenthaltstiteln im Kontext von Bildungs- und Erwerbsmigration“

des IQ Netzwerks Niedersachsen soll dazu eine Hilfestellung geben. Da es sich hierbei um eine schematische Übersicht handelt, kann naturgemäß nicht jede individuelle Situation erfasst, sondern nur eine erste Orientierung gegeben werden. Dies ersetzt nicht eine individuelle rechtliche Prüfung.

Ein Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis und den meisten anderen Aufenthaltstiteln in eine andere Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel ohne vorherige Ausreise ist grundsätzlich möglich. Dies ergibt sich aus § 39 S. 1 Nr. der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Hierfür müssen jedoch stets die Voraussetzungen erfüllt werden, die für den angestrebten Aufenthaltstitel verlangt werden.

Allerdings sehen einige Aufenthaltstitel Beschränkungen vor, in welche anderen Aufenthaltstitel ein Wechsel stattfinden kann. Dies gilt insbesondere für die Aufenthaltstitel für Ausbildung oder Studium: Vor Abschluss eines Studiums kann aus der Aufenthaltserlaubnis gem. 16b AufenthG beispielweise nur ein Wechsel in diejenigen Aufenthaltserlaubnisse erlaubt werden, die in § 16b Abs. 4 AufenthG ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Wechselmöglichkeiten sind jedoch durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum Teil deutlich erweitert worden.