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Paritätische Positionierung zur Mietpreisbremse

Stellungnahme
Erstellt von Christian Woltering

Ziel der so genannten „Mietpreisbremse“ war es u.a. den starken Anstieg der Mieten bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen zu regulieren, welcher zu Lasten von Menschen niedriger und mittlerer Einkommen geht. Zu diesem Zweck wurde die Höhe der Miete bei der Wiedervermietung auf angespannten Wohnungsmärkten auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Dennoch weist das Mietrechtsnovellierungsgesetz erhebliche Regulierungslücken auf, die einer effektiven Eindämmung von regional z.T. rasanten Mietpreissteigerungen entgegenstehen. Der Paritätische fordert den Anstieg von Mieten tatsächlich einzudämmen und die Mietpreisbremse konsequent im Sinne einer sozial orientierten Wohnungspolitik auszugestalten.

In unserer Stellungnahme aus dem Juli 2017 formulieren wir daher folgende Forderungen an die Politik:

  • Um die Einhaltung der Mietpreisbremse zu garantieren, muss der Vermieter zu mehr Transparenz verpflichtet werden. Der Vermieter muss bei Vertragsabschluss verpflichtet werden, Angaben zur Zusammensetzung der Miete vorzunehmen, etwa zur Vormiete und den Modernisierungskosten. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstmiete muss der Vermieter zur Rückzahlung der unzulässigen Mehrbelastung bereits ab Beginn des Mietverhältnisses verpflichtet werden.
  • Für eine wirksame Mietpreisbegrenzung sind alle Ausnahmetatbestände abzuschaffen, die ein Überschreiten der Höchstgrenze von der ortsüblichen Vergleichsmiete plus 10 Prozent als zulässig erklären. Um die Limitierung des Mietpreises in allen Gebieten zur Geltung zu bringen, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum gegenwärtig und künftig gefährdet ist, muss der Mietpreisbremse dauerthafte und bundesweit flächendeckende Geltung zukommen. Die gegenwärtige Befristung der Mietpreisbremse auf eine Gültigkeit von fünf Jahren bis maximal 2020 ist zu reformieren.
  • Gegenwärtig schwächt die Notwendigkeit zum Erteilen einer qualifizierten Rüge durch den Mieter gegenüber dem Vermieter die Durchsetzung und Geltung der Mietpreisbremse erheblich. Für den Mieter können hieraus negative Konsequenzen für das subjektive Mietverhältnis resultieren. Um Ansprüche aus unzulässigen Mietüberschreitungen wirksam geltend zu machen, müssen kollektive Mieterrechte (Verbandsklage) geschaffen werden.
  • Um Steigerungsraten von Mietspiegeln insbesondere in Großstädten einzudämmen und um die Mietspiegel auf eine breitere Basis zu stellen, muss der Referenzrahmen zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete von bisher vier auf zehn Jahre erweitert werden (§ 558 BGB). Anstatt der Neuverträge und Mieterhöhungen der letzten vier Jahre müssen die der letzten zehn Jahre und damit auch ältere Neuvertragsmieten einfließen, die oftmals niedrigere Mietniveaus aufweisen. Zur rechtssicheren Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete bedarf es zudem verbindlicher und einheitlicher Vorgaben.
  • Um die Beachtung der Mietpreisbegrenzung sicherzustellen und die Verletzung der Mietpreisbremse wirkungsvoller zu ahnden, ist der § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) zu reformieren. Dazu ist die Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent als Ordnungswidrigkeit zu deklarieren und mit einem Bußgeld zu verhängen. Um den § 5 WiStrG zu einem effektiven Sanktionsinstrument auszugestalten, müssen die Tatbestandsmerkmale „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ gestrichen werden.


Positionierung_Mietpreisbremse_FINAL.pdfPositionierung_Mietpreisbremse_FINAL.pdf