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4. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche - PflegeArbbV vom 28.04.2020, BAnz AT 28.04.2020 V2

am 28.04.2020 wurde die 4. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom BMAS bekannt gemacht. Damit tritt ab dem 01. Mai 2020 ein neuer Mindestlohn für die Beschäftigten in der Pflegebranche in Kraft und am 30. April 2022 wieder außer Kraft. Neu in den Geltungsbereich aufgenommen wurden Pflegekräfte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung und Pflegefachkräfte ab einem späteren Zeitpunkt.

Wesentlicher Inhalt der Verordnung

1. Erstmals wurden Mindestentgelte nicht nur für Pflegehilfskräfte, sondern auch für qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte bestimmt.

2. Bis zum 01.09.2021 wird die Angleichung der Mindestentgelte in Ost und West vollzogen sein.

3. Pflegehilfskräfte
Vom 01.05.2020 ( Auslaufen der bisherigen 3. PflegeArbbV) bis zum 30.06.2020 gelten dort festgelegten Werte von 11,35 EURO (West) und 10,85 EURO (Ost) weiter.
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Erhöhung ab WEST OST
01. Juli 202011,60 11,20
01. April 202111,8011,50
01. September 2021 12,0012,00
01. April 202212,5512,55


4. Ab dem 01. April 2012 wird ein Mindestentgelt auch für Pflegekräfte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung und Pflegefachkräfte eingeführt.


a) Pflegekräfte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung

Erhöhung ab WEST OST
 
01. April 202112,5012,20
01. September 202112,50
01. April 202213,2013,20



b) Pflegefachkräfte

Für Pflegefachkräfte gilt für die Zeit bis zum 30.06.2021 nach § 2 Abs. 8: ihnen darf bis dahin keine geringeren Mindestentgeltsätze gezahlt werden als den Pflegekräften mit mindestens 1-jähriger Ausbildung gezahlt werden.

Erhöhung ab WEST OST
 
01. Juli 202115,0015,00
01. April 202215,4014,40



5. Weitere Änderungen

- § 2 Abs. 3 und 4 enthält eine Beschreibung dessen, wer jeweils unter Pflegefachkräften und Pflegekräften mit mindesten 1-jähriger Ausbildung zu verstehen ist.
Weitere geplante Änderungen beziehen sich auf die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen für Beschäftigte, die bisher nur einen Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub haben und zur Fälligkeit der Mindestentgelte ab dem 01.05.2020.

- Nach § 2 Abs. 5 ist das Mindestentgelt auch für Wegezeiten zwischen mehreren Patient*innen und zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebes zu zahlen.

- Für die Zeit ab dem 01. Mai 2021 wird das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitzeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war, im übrigen für die Zeit ab dem 1. Mai 2021 spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats fällig ( § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3).

- Nach § 4 haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf 5 Tage Mehrurlaub (bei einer 5-Tage-Woche, im übrigen anteilig) , soweit ihr Urlaubsanspruch nicht über den gesetzlichen Urlaub hinausgeht.


Leider konnte aus technischen Gründen im Moment keine ausdruckbare PDF zur Verfügung gestellt werden. Wir bitten um etwas Geduld. Anliegend der Link auf das Dokument.
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=official_starttoofficial_view_publication&session.sessionid=7a9f6e0a2f8341b9686a8b01b0b44451&fts_search_list.selected=d2a377fd8e17f82c&&fts_search_list.destHistoryId=76952&fundstelle=BAnz_AT_28.04.2020_V2
4_pflegearbeitsbedingungenVerordnung.htm4_pflegearbeitsbedingungenVerordnung.htm