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Mitwirkungsobliegenheiten von Arbeitgebern bei der Gewährung von Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste seine Rechtsprechung zum Bundesurlaubsgesetz schon mehrfach ändern, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) fundamentale Grundsätze des deutschen Urlaubsrechts für unionsrechtswidrig erklärte. Eine umstrittene Frage war, ob nicht genommener Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres ohne Weiteres verfällt. Hierzu hat der EuGH schon im November 2018 entschieden, dass es Mitwirkungsobliegenheiten von Arbeitgebern bei der Urlaubsgewährung gibt. Der für das Urlaubsrecht zuständige neunte Senat des BAG hat darauf mit zwei Urteilen vom 19.2.2019 reagiert. Diese Entscheidungen haben große praktische Bedeutung für Arbeitgeber, weshalb wir hierüber noch einmal - aktualisiert - informieren.

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