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Neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs zu attac

Fachinfo
Erstellt von Erika Koglin

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger Zweck im Sinne von § 52 AO ist.

Auf den ersten in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 10.1.2019 - Az.: V R 60/ 17 hatten wir Sie mit Fachinformation vom 1.2.2019 sowie vom 31.10.2019 informiert.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2020, Az.: V R 14/20 die Revision von attac als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung kein eigenständiger Zweck im Sinne des § 52 AO ist und sich daher eine gemeinnützige Körperschaft nur in der Weise betätigen darf, wenn dies der Verfolgung einer der im Katalog von § 52 AO genannten Zwecke dient. Aufgrund der Bindungswirkung des ersten Verfahrens musste nur noch geklärt werden, ob die Tätigkeiten von attac dem Kläger zugerechnet werden können, nicht aber, ob mit diesen Tätigkeiten steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden.

Der BFH führt aus, dass eine gemeinnützige Körperschaft auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nehmen darf, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. Dies muss aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Der verfassungsrechtliche Teilhabegrundsatz an der politischen Willensbildung wird gewahrt: der gemeinnützigen Körperschaft ist eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung gestattet, wenn dies - lediglich ergänzend - der Förderung der genannten Zwecke dient.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Beschluss des BFH.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110007/