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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahressteuergesetz 2020

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9.10.2020 im Jahressteuergesetz einige Änderungen, die das Gemeinnütizigkeitsrecht betreffen, angeregt.

Mit Fachinformation vom 17.8.2020 hatten wir Sie über das geplante Jahressteuergesetz 2020 und die Stellungnahme der BAGFW dazu informiert. In seiner Sitzung am 9.10.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 zum Anlass genommen, die geplante Reform des Gemeinnützigkeitsrechts anzumahnen. Anbei erhalten Sie die Vorschläge des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung.

Dabei sind für die Freie Wohlfahrtspflege insbesondere folgende Vorschläge des Bundesrates von Relevanz:

    ·\tErhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalevon 2400 € bzw. 720 € auf 3000 € bzw. 840 €.
      ·\tErgänzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in § 57 AO.
      ·\tSchaffung eines Vertrauensschutztatbestandes bei Mittelweitergaben in § 58 Nr. 1 und 2.
      ·\tErhöhung der Besteuerungsgrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 45.000 €.
      ·\tEinführung eines Katalogzweckbetriebes (§ 68 Nr. 1c) für Einrichtungen zur Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerbern sofern die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 AO erfüllt sind, der Katalogzweckbetrieb des in § 68 Nr. 4 wird ergänzt um die Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen.
      ·\tAbschaffung des Gebotes der zeitnahen Mittelverwendung für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von bis zu 45.000 €.

    Des Weiteren vorgesehen ist auch eine Ausstiegsabgabe für des Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit. Bei Zahlung eines Betrages von 30 % auf den gemeinen Wert zum Ausstiegszeitpunkt (Verkehrswert) soll im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung einer gemeinnützigen Körperschaft ein Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit möglich sein. Sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, soll hierzu auch der Buchwert herangezogen werden können. Hiergegen wendet sich unsere Kritik. Nach unserer Einschätzung stellt dies eine Schwächung der Freien Wohlfahrtspflege da. Zudem sind die Folgen nicht hinreichend durchdacht.

    Die BAGFW hat mit Schreiben vom 20.10.2020 an die Mitglieder des Bundestagsfinanzausschusses darauf hingewiesen, dass wir Regelungen zum Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit ablehnen. Mit Schreiben vom 3.11.2020 hat die BAGFW erneut den Finanzausschuss angeschrieben und auf die Ablehnung der Ausstiegsabgabe im Gemeinnützigkeitsrecht hingewiesen.

    Bislang war vorgesehen, dass sich heute der Bundestag mit den Vorschlägen in 2. und 3. Lesung befasst. Die abschließende Befassung durch den Bundesrat war für den 27.11.2020 vorgesehen. Da dem Vernehmen nach im Finanzausschuss keine Einigung erzielt werden konnte, wird sich der Zeitplan nach derzeitigem Kenntnisstand um zwei Wochen verschieben.

    Über den weiteren Verlauf werden wir Sie selbstverständlich informieren.



      B 2020-10-20 FA_BT_BAGFW-Reform-GR.PDF2020-11-03 JStG20 BT-FA Finanzen.pdf - 1923551(3).pdf