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Sozialschutzpaket II

Nach dem Sozialschutzpaket I vom 27. März 2020 ist überwiegend am 29. Mai 2020 das Sozialschutzpaket in Kraft getreten.

Das Sozialschutzpaket II wurde am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1055 veröffentlicht. Gemäß Artikel 20 Abs. 1 ist es am 29. April 2020 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 20 Abs. 2 sind einige Vorschriften rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Einige Vorschriften treten am 1. Januar 2021 gemäß Artikel 20 Abs. 3 außer Kraft.

BGBl_gesetz-sozialschutzpaket-zwei.pdfBGBl_gesetz-sozialschutzpaket-zwei.pdf

Artikel 1 enthält eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei längerer Bezugsdauer und eine Verlängerung des Arbeitslosengeldes.
Artikel 2 bis 5 ermöglichen eine Sitzungsbeteiligung beim Arbeitsgericht und beim Sozialgericht mittels Videokonferenztechnik.
Artikel 6 enthält einige Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG):

    Die interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung wurde in den Schutzschirm des SodEG aufgenommen. Näheres regelt ein neuer § 9 SodEG.
    Die sozialen Dienstleister müssen den Zufluss vorrangiger Mittel aktiv anzeigen. Die Erbringer vorrangiger Leistungen haben entsprechende Auskunftspflichten gegenüber den nach SodEG zuständigen Leistungsträgern.
    Leistungen aus Betriebsschließungsversicherungen wurden in den Katalog vorrangiger Leistungen aufgenommen.
    Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gelten bestimmte Pflegeentgelte nach SGB XI ebenfalls als vorrangige Leistungen.
    Die für das SodEG zuständigen Leistungsträger dürfen Unterstützungs- und Einsatzmöglichkeiten von sozialen Dienstleistern, die ihnen im Rahmen des SodEG bekannt gegeben wurden, an die für die Pandemie-Bekämpfung zuständigen Stellen weitergeben.
    Für Rechtsstreitigkeiten aus dem SodEG sind die Gerichte zuständig, die auch für die originären Leistungen zuständig wären.

Kosten für eine Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets werden unter bestimmten Voraussetzungen auch dann übernommen, wenn die Verpflegung pandemiebedingt nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann (Änderungen in SGB II, SGB XII, BKGG, AsylBLG).