Zum Hauptinhalt springen

Verständigung zwischen BVAP und ver.di über Tarifvertrag Altenpflege

Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) haben sich auf den Inhalt eines Tarifvertrags über Mindestbedingungen in der Altenpflege verständigt. Beginnend mit dem 1. August 2021 werden die Mindeststundenentgelte für Pflegepersonen in der Altenpflege in vier Schritten signifikant erhöht.

Der (gemeinsamen) Pressemitteilung der Tarifvertragsparteien ist zu entnehmen, dass Pflegehelferinnen und Pflegehelfer ab dem 1. August 2021 ein Entgelt von mindestens 12,40 Euro pro Stunde erhalten, ab dem 1. Januar 2022 mindestens 13,80 Euro, ab dem 1. Januar 2023 mindestens 14,15 Euro und ab dem 1. Juni 2023 mindestens 14,40 Euro. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung bekommen ab dem 1. August 2021 mindestens 13,10 Euro pro Stunde; ihre Mindeststundenentgelte erhöhen sich ab 1. Januar 2022 auf 14,50 Euro, ab 1. Januar 2023 auf 15,00 Euro und ab 1. Juni 2023 auf 15,25 Euro. Die Mindeststundenentgelte für examinierte Pflegefachpersonen liegen demnach ab 1. August 2021 bei 16,10 Euro, ab 1. Januar 2022 bei 17,00 Euro, ab 1. Januar 2023 bei 18,50 Euro und ab 1. Juni 2023 bei 18,75 Euro. Außerdem haben Pflegepersonen in der Altenpflege künftig Anspruch auf mindestens 28 Urlaubstage pro Jahr und ein zusätzliches Urlaubsgeld von mindestens 500,00 Euro.

Da der Tarifvertrag Mindestbedingungen in der Altenpflege regelt, bleiben bessere Regelungen davon unberührt und sind auch weiterhin möglich. Der Tarifvertrag soll nun nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung zum 1. August 2021 auf die gesamte Branche erstreckt werden.

Weitere Einzelheiten sind der Pressemitteilung von BVAP und ver.di zu entnehmen:

2021_02_01_verdi-BVAP(1).pdf2021_02_01_verdi-BVAP(1).pdf

Der weitere "Fahrplan" sieht vor, dass der Tarifvertrag am 11. Februar unterzeichnet werden soll. Im Anschluss daran werden die Mitglieder informiert. Am 25. und 26. Februar sollen dann die kirchlichen Kommissionen von Caritas und Diakonie darüber beschließen, ob sie dem Antrag der Tarifvertragsparteien (BVAP und ver.di) auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zustimmen. Dieser Antrag ist darauf gerichtet, https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=AENTG&p=4https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=AENTG&p=4&x=2https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=AENTG&p=5dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung bestimmt, dass der Tarifvertrag für alle unter seinen Geltungsbereich fallenden Einrichtungen Anwendung findet, seien sie tarifgebunden oder nicht. Dieser Antrag soll planmäßig am 1. März beim BMAS gestellt werden.