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Verordnung von Arzneimitteln und ambulanten Leistungen: Befristete Corona-Sonderregelungen vom G-BA zum großen Teil verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat einen großen Teil seiner befristeten Corona-Sonderregelungen zur Verordnung von Arzneimitteln und ambulanten Leistungen – wie beispielsweise Heilmittel, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege – bis zum 30. Juni 2020 verlängert und angepasst.

Die weiterhin befristet geltenden Sonderregelungen oder deren Aufhebung betreffen folgende Richtlinien bzw. Regelungen:

    • Verordnung und Substitution von Arzneimitteln
    • Verordnung von ambulanten Leistungen durch Krankenhäuser einschließlich der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
    • Fristenregelungen und Vorgaben bei der Verordnung ambulanter Leistungen
    • Folgeverordnung von ambulanten Leistungen auch nach telefonischer Anamnese möglich
    • Genehmigung von Verordnungen für Krankentransport

Die Beschlüsse wurden aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Geschäftsordnung des G-BA im schriftlichen Abstimmungsverfahren gefasst. Sie treten nach Nichtbeanstandung beziehungsweise Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit zum großen Teil zum 1. Juni 2020 in Kraft.

Die Pressemitteilung des G-BA mit den weitergehenden Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/867/?

Der Paritätische Gesamtverband hat bereits am 22. Mai 2020 in einer Stellungnahme die Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen in den jeweiligen Richtlinien begrüßt. Darüber hinaus regt der Paritätische an, dass der Gemeinsame Bundesausschuss Mitte Juni die pandemische Lage neu bewertet, um über ggf. weitere Verlängerungen der Sonderregelungen rechtzeitig beraten zu können. Die Stellungnahme des Paritätischen finden Sie im anliegenden Dokument.


Verlängerung_Anpassung_Sonderreglungen COVID-19_Stellungnahme_PARITÄT.pdf