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Kabinett beschließt Referentenentwurf des Behinderten-Pauschbetragsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2020 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) beschlossen. Der Paritätische hatte vorab zu dem Entwurf des Gesetzes eine Stellungnahme abgegeben.

Die gesetzlich geregelten Behinderten-Pauschbeträge sollen erhöhte Ausgaben ausgleichen, die behinderten Menschen aufgrund ihrer Beeinträchtigung entstehen. Weil die Pauschbeträge seit 1975 nicht mehr angepasst wurden, konnten sie ihre Wirkung immer weniger entfalten. Eine Anpassung war daher überfällig. Sie ist deshalb grundsätzlich zu begrüßen, wenngleich die nun vom Kabinett beschlossenen Maßnahmen nicht ausreichend sind.

Das neue Gesetz sieht vor, die Pauschbeträge in den einzelnen GdB-Stufen (GdB = Grad der Behinderung) zu verdoppeln. Bei einem GdB von 100 Prozent sind das zum Beispiel 2840 Euro statt bisher 1420 Euro Pauschbetrag, für blinde Menschen sowie Menschen, die rechtlich als „hilflos“ eingestuft sind, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7400 Euro.

Die vorgesehene Verdopplung der Pauschbeträge klingt zunächst nach einer deutlichen Verbesserung, ist jedoch faktisch nicht ausreichend. Denn: Um heute eine Entlastungswirkung zu erzielen, wie sie bei Einführung der Pauschbeträge 1975 bestand, müssten die Pauschbeträge verdreifacht werden.

Von der Anpassung der Pauschbeträge profitieren alle Menschen mit Behinderungen, die Einkommensteuer zahlen - dazu zählen unter anderem auch Eltern von Kindern mit Behinderungen sowie ihre Ehe- und Lebenspartner. Dabei werden Besserverdienende stärker entlastet als Geringverdiener. Dies bedeutet auch, dass sich die Entlastungswirkung der Behinderten-Pauschbeträge nicht an der Höhe der behinderungsbedingten Mehrkosten orientiert. Der Paritätische fordert mit Blick auf die verschiedenen existierenden Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen ein System zu entwickeln, das einen sachgerechteren Ausgleich erzielt. Und: Solange behinderungsbedingte Mehrkosten über einen Behinderten-Pauschbetrag ausgeglichen werden, muss dieser so gestaltet sein, dass seine Wirkung nicht im Laufe der Zeit zwangsläufig nachlässt. Es muss deshalb eine rechtlich verankerte Dynamisierung geben, d. h. eine jährliche Anpassung des Pauschbetrages - entweder nach dem Prinzip der jährlichen Rentenanpassung oder gekoppelt an den Preisindex für Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes.

Zu begrüßen ist die vorgesehene gesetzliche Regelung, wonach der Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent und ohne das Erfüllen zusätzlicher Voraussetzungen geltend gemacht werden kann.

Weiterhin soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Über diesen Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein. Dieser Regelung ist klar zu widersprechen: Es muss immer auch die Möglichkeit bestehen bleiben, in Einzelfällen durch Einzelnachweise höhere Beträge gelten machen zu können.

Noch nicht im Referentenentwurf enthalten waren die nun im Regierungsentwurf ab 2021 vorgesehenen Änderungen beim Pflegepauschbetrag: Danach soll die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich sein, der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht werden (von 924 EUR auf 1.800 EUR) und ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt werden.

Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält. 

200713 Stellungnahme Paritätischer Gesamtverband_Pauschbetrag.pdf200713 Stellungnahme Paritätischer Gesamtverband_Pauschbetrag.pdf3-Regierungsentwurf-1.pdf3-Regierungsentwurf-1.pdf