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Paritätischer Gesamtverband nimmt gegenüber dem Bundestag zum Patientendaten-Schutzgesetz Stellung

Am 27.5.2020 wird der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Entwurf für ein Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) durchführen. Der Entwurf sieht unter anderem eine freiwillige Anbindung von Pflegeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen an die Telematikinfrastruktur vor.

Der Gesamtverband fordert in seiner Stellungnahme unter anderem:

- Patient*innen Leserechte für den Notfalldatensatz und den elektronischen Medikationsplan einzuräumen.
- Patient*innen ein Recht auf die Speicherung von alten Behandlungsdaten in der elektronischen Patientenakte zu gewähren. Außerdem ist es wichtig für Patient*innen auch ein Anrecht auf eine Übertragung von Daten aus einem Impfausweis in einen elektronischen Impfausweis zu erhalten.
- Im Rahmen der Datenspende ermöglichen, dass Patient/-innen auswählen können, ob sie über die Forschungsergebnisse informiert werden wollen oder nicht.
- Auch nichtversicherte Personen mit einer elektronischen Patientenakte einen Zugriff auf ihre ePA über die durch Krankenkassen bereitzustellenden Zugriffsgeräte ermöglichen.
- Sollte die Legislative es damit Ernst meinen, dass die Anbindung von Rehaeinrichtungen freiwillig sein soll, müsste es bei der vorgesehenen Pflicht zur elektronischen Verordnung von ärztlich verordneten Leistungen ab dem 1.1.2022 eine Ausnahmeregelung für nicht angeschlossene Rehaeinrichtungen geben.
- Bezüglich des Berechtigungsmanagements fehlen Zugriffsrechte für Mitarbeitende in ambulanten Rehaeinrichtungen und Einrichtungen des Müttergenesungswerkes. Bei den vorgesehenen Zugriffsberechtigungen für stationäre Rehaeinrichtungen gibt es einen Verweisfehler, den es zu korrigieren gilt.
- Obwohl das BMG im Rahmen des Reformvorhabens zur Notfallversorgung die Zielsetzung eines Datenaustausches zwischen den Beteiligten des Rettungswesens festgeschrieben hat, sieht das PDSG keinerlei Zugriffsrechte für Mitarbeitende oder Institutionen im Rettungswesen vor. Hier gilt es nachzubessern.
- Bei den Zugriffsberechtigungen für Mitarbeitende im Pflegebereich sind auch Berechtigungen für Pflegefachkräfte, die noch nach dem Länderrecht in der Vergangenheit ausgebildet wurden, zu ergänzen.
- Die pflegerischen Daten sollten nicht erst mit der dritten Ausbaustufe ab dem 1.1.2023 zur Verfügung stehen.
- Bei den pflegerischen Daten sind außerdem die Soziotherapie und der Bereich der Haushaltshilfe zu ergänzen.
- Pflegekräfte benötigen von Anfang an Leserechte für den elektronischen Medikationsplan. Ihnen sind Schreibrechte für die Dokumentation von Neben- und Wechselwirkungen der Medikamente einzuräumen.
- Mit Blick auf den Beirat der gematik ist hinsichtlich einer zweideutigen Formulierung zur Besetzung durch die Legislative klarzustellen, dass es künftig nicht weniger Vertretende für den Bereich der Pflege im Beirat geben soll.
- Angaben zur gesundheitlichen Versorgungsplanung am Lebensende gemäß § 132g SGB V sollten als weitere Anwendung der Telematikinfrastruktur ergänzt werden.

Positiv zu bewerten ist, dass in dem Gesetzentwurf an vielen Stellen, wo dies durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege im Rahmen einer Stellungnahme zur Verbändeanhörung angemerkt worden war, die Barrierefreiheit verpflichtend mit aufgenommen worden ist.

SN Parität PDSG.pdfSN Parität PDSG.pdfPatientendaten-Schutzgesetz_1918793.pdfPatientendaten-Schutzgesetz_1918793.pdf