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Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Fortschreibung des Wohngeldes

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat einen Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1.WoGFV) herausgegeben.

Hintergrund des Referentenentwurfes:
Das Wohngeld soll Haushalten mit geringen Einkommen eine tragfähige Wohnkostenbelastung ermöglichen. Als vorgelagerte Sozialleistung soll es verhindern, dass einkommensschwache Haushalte Grundsicherungsleistungen aufgrund zu hoher Wohnkosten beantragen müssen. Das Wohngeld wird Mieter*innen als Zuschuss zur Miete und Hauseigentümer*innen als Lastenzuschuss gewährt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes vom 30. November 2019 wurde durch § 43 Wohngeldgesetz (WoGG) erstmalig eine Dynamisierung in einem regelmäßigen Turnus von zwei Jahren eingeführt. Demnach wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WoGG das Wohngeld erstmals zum 1. Januar 2022 dynamisiert. Zu diesem Zweck werden mit dem vorliegenden Referentenentwurf die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) und ausgewählte Parameter der Wohngeldberechnungsformel (Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG) fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und der Werte für „b“ der Wohngeldberechnungsformel erfolgt aufgrund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes (gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGG). Die Fortschreibung der Werte für „c“ der Wohngeldberechnungsformel erfolgt aufgrund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes (gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG).
Mit der Fortschreibung sollen die gestiegenen Wohnkostenbelastungen der Wohngeldhaushalte aufgrund nominaler Steigerungen von Preisen und Mieten ausgeglichen werden. Die Dynamisierung soll sicherstellen, dass die Leistungsfähigkeit als sozialpolitisches Instrument der Wohnungspolitik gesichert wird, indem die mit der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020 erreichte Entlastungswirkung erhalten bleibt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das systematische „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld reduziert sowie der Wechsel zu den Leistungen des SGB II und SGB XII (sog. Drehtüreffekt) begrenzt wird. Nach Berechnungen des Instituts der Deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) führt die Dynamisierung des Wohngeldes im Jahr 2022 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 13 Euro pro Monat. Von der Wohngelderhöhung sollen im Jahr 2022 rund 640 000 Haushalte profitieren, darunter sind 20 000 sog. „Hereinwachserhaushalte“, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung des Wohngeldes 2022 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden sowie weitere 10 000 sog. „Wechslerhaushalte“, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben und in das Wohngeld wechseln.

Bewertung:
Gleichwohl es in dem vorliegenden Referentenentwurf für eine Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes um die technische Umsetzung der Dynamisierung geht, werden nachfolgend grundsätzliche Vorschläge zur Verstärkung der Entlastungswirkung des Wohngeldes aufgeführt, damit das Wohngeld eine nachhaltige Wirkung erzielen kann.

Dynamisierung
Die regelmäßige Dynamisierung entspricht einer Forderung des Paritätischen Gesamtverbandes und ist zu begrüßen. Der Paritätische spricht sich jedoch für eine jährliche Dynamisierung aus, um einkommensschwache Haushalte verstärkt und durchgängig bei ihren Wohnkosten zu unterstützten sowie dazu beizutragen, dass sie wegen hoher Wohnkosten nicht in Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder XII geraten und verdrängt werden.
Die regelmäßige Fortschreibung des Wohngeldes darf nicht dazu führen darf, dass die Preisspirale der Mieten weiter nach oben getrieben wird. Damit Wohngelderhöhungen nicht „verpuffen“, sind wirksame Maßnahmen der Mietpreisbegrenzung notwendig. Die Möglichkeit zur Mietpreiserhöhung in bestehenden Mietverhältnissen ist auf den Ausgleich allgemeiner Preissteigerungen zu begrenzen. Um den Anstieg der Mieten beim Abschluss eines neuen Mietvertrages einzudämmen, sind die Ausnahmen von der sog. Mietpreisbremse abzuschaffen und sie muss bundesweit flächendeckend und unbefristet gelten. Verstöße gegen die Mietpreisbremse sind als Ordnungswidrigkeit zu deklarieren.

CO2-Komponente im Wohngeld
Um einkommensschwache Haushalte im Zuge der CO2-Bepreisung zu unterstützen, hat der Paritätische die Einführung der CO2-Komponente in das Wohngeld ab 2021 begrüßt. Grundsätzlich ist jedoch anzuführen, dass die erfolgte Umlage des CO2-Preises auf die Mieter*innen klimapolitisch unwirksam ist. Ziel der CO2-Bepreisung im Wärmesektor ist es, eine Lenkungswirkung zu erzielen, infolge derer der Verbrauch CO2-intensiver Heizstoffe gesenkt und auf klimafreundliche Technologien für Heizanlagen umgestiegen wird. Die Mieter*innen haben jedoch keinen Einfluss auf die Wahl der Heiztechnologie oder die Durchführung energetischer Sanierungsmaßnahmen.
Zudem handelt es sich trotz steigender CO2-Bepreisungen um eine in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße pauschalisierte CO2-Komponente. Sollen Wohngeldempfänger*innen finanziell nicht benachteiligt werden, ist die Komponente bzw. das Wohngeld entsprechend anzupassen

Einführung einer Energiekostenkomponente
Der Paritätische Gesamtverband spricht sich bereits seit geraumer Zeit für die Einführung einer Energiekostenkomponente aus. Die Einführung einer CO2-Komponente ist ein erster Schritt in die Richtung zur Entlastung bei den Heizkosten. Allerdings löst dies nicht das grundlegende Problem, dass Wohngeldhaushalte bisher nicht ausreichend bei ihren Heizkosten als solches unterstützt werden. Die CO2-Komponente bezieht sich lediglich auf eine Entlastung durch die Einführung der CO2-Bepreisung des Wärme-Sektors.
Angesichts der hohen und steigenden Energiepreise für die Verbraucher*innen, u.a. für Erdgas, Heizöl und Strom im Januar 2021 Statistisches Bundesamt. 2021. Vergleich Januar 2021 mit dem Vormonat. Preise. Daten zur Energiepreisentwicklung. Lange Reihen von Januar 2005 bis Januar 2021.; Verivox 2021. Energiekosten. Stärkster Anstieg seit über 10 Jahren. Analyse. , ist die Einführung einer Energiekostenkomponente dringend notwendig, die die Wohngeldhaushalte bei ihren Energiekosten insgesamt unterstützt und die Wirksamkeit des Wohngeldes erhöht. Wesentliche Einsparungen oder Umschichtungen im Verbrauchsverhalten sind für diese Haushalte nur sehr begrenzt möglich, ein gewisser Verbrauch ist unumgänglich. Energiesparende Geräte sind für einkommensschwache Haushalte kaum verfügbar und günstige Stromtarife aufgrund mangelnder Bonität oft unerreichbar.

Einführung einer Klimakomponente
Der Paritätische Gesamtverband spricht sich für die Einführung einer Klimakomponente aus, welche bisher noch nicht umgesetzt wurde. Eine Klimakomponente soll dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Wohnungen höherer Energiestandards weisen oftmals höhere Nettokaltmieten auf, die die Höchstbeträge des Wohngeldes übersteigen. Wohngeldhaushalte dürfen nicht in die Lage geraten, dass sie aufgrund zu stark gestiegener Mieten durch Sanierungsmaßnahmen übermäßig belastet werden bzw. sogar ihre Wohnung aufgeben müssen. Damit sie nicht durch energetische Gebäudesanierungen benachteiligt werden, müssen die in diesem Rahmen gestiegenen Kaltmieten in einer geeigneten Form bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Deshalb ist dringend eine Klimakomponente einzuführen.

210304_Stellungnahme_WoGFV_Paritaetischer_final.pdf210304_Stellungnahme_WoGFV_Paritaetischer_final.pdfRefentwurf_WoGFV.docxRefentwurf_WoGFV.docx