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Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) beschlossen, womit die Betriebsratsarbeit allgemein gefördert und vor allem Betriebsratsgründungen sowie -wahlen erleichtert werden sollen.

Wesentliche „Eckpunkte“ des Entwurfs, insbesondere für Einrichtungen in der Wohlfahrt, sind im Überblick folgende:

- Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens und Reduzierung der Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge. Damit werden vor allem Betriebsratsgründungen und -wahlen in kleineren Betrieben erleichtert.

- Zukünftig gibt es für das aktive und passive Wahlrecht von Auszubildenden zur Jugend- und Auszubildendenvertretung keine Altersgrenze mehr (bisher 25 Jahre), sondern kommt es nur noch auf den Status als Auszubildende*r an.

- Der besondere Kündigungsschutz für Beschäftigte, die einen Betriebsrat gründen wollen und entsprechend aktiv werden, um eine Wahl zu initiieren, wird verbessert.

- Neu geregelt werden soll ein (umfassendes) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit.

- Unabhängig von der Coronavirus-Pandemie soll für Betriebsräte die Möglichkeit bestehen, ihre Sitzungen via Video- oder Telefonkonferenzen durchzuführen.

- Im Übrigen stellt das Gesetz klar, dass der Arbeitgeber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich („nach außen“) der Verantwortliche ist.

- Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, sich bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu unterstützen.

Für Anfang Mai wird die 1. Lesung im Bundestag erwartet, Ende Mai könnte das Gesetz bereits verabschiedet werden.

Den Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) fügen wir bei:

reg-betriebsraetemodernisierungsgesetz.pdf