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Förderung von Pflegeeinrichtungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie der Digitalisierung - Orientierungshilfen

In der praktischen Umsetzung der durch das Pflege-Personal-Stärkungsgesetz (PpSG) eingeführten Fördermaßnahmen für Pflegeeinrichtungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Abs. 7 SGB XI und für die Digitalisierung im stationären und ambulanten Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 8 SGB XI sind in den ersten Monaten Unklarheiten aufgetreten. Zudem haben sich Klärungsbedarfe bei Einzelfragen gezeigt. Aus diesem Grund hat der Paritätische zusammen mit anderen Trägervereinigungen, den Kostenträgern und dem BMG an der Erstellung von Empfehlungen im Sinne von Orientierungshilfen gearbeitet. In diesen haben wir Hinweise zur praktischen Umsetzung aufgenommen, um das Bewilligungsverfahren klarer zu vermitteln und zu beschleunigen.

Orientierungshilfe zur Umsetzung der Förderung von Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Abs. 7:

Die gesamte Förderhöhe von kalenderjährlich 100 Mio. Euro wird über das Bundesamt für Sozialsicherung auf die Bundesländer aufgeteilt. Zur den Förderhöchstgrenzen je Land wird noch Auskunft erteilt. Im Falle, dass der Förderbetrag eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft wird, kann der Restanspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden (ausschließlich Vorjahr). Unter den förderfähigen Maßnahmen werden auch solche formuliert, die die Träger selbst sicherstellen können, beispielsweise im Bereich der Schulungen und Fortbildungen. Allerdings können Kassen Einzelnachweise wie z. B. Teilnehmernachweise abfordern. Es ist für jedes Kalenderjahr ein neuer Antrag erforderlich. Allerdings gilt hinsichtlich der Förderung von mehrjährigen Projekten, wie bspw. die Einrichtung von Kinderbetreuungsangeboten, dass im Vergleich zum regulären Antrag vereinfachte Folgeanträge gestellt werden können. In der Orientierungshilfe sind zahlreiche Beispiele für förderfähige und nicht förderfähige Maßnahmen enthalten.

Orientierungshilfe zur Umsetzung der Möglichkeiten gemäß § 8 Abs. 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung im stationären und ambulanten Einrichtungen:

Die Förderung der Maßnahmen und Anträge erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von bis zu 40 % der durch die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme verausgabten Mittel. Dieser Zuschuss ist auf 12.000,00 EUR begrenzt und kann auf mehrere Maßnahmen mit mehreren Anträgen aufgeteilt werden. die Gesamtförderhöhe beträgt maximal 12.000,00 EUR je Einrichtung. Sammelanträge sind möglich und sollten vom Hauptsitz des Trägers ausgehen. Betreuungsdienste gehören ebenfalls zu den Einrichtungen, die Anträge stellen können. Dies gilt grundsätzlich für alle Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, also ggf. auch für Hospize. Zur Frage, welche Anschaffungen bzw. Maßnahmen gefördert werden können, sind in der Orientierungshilfe zahlreiche Beispiele enthalten. Dies gilt ebenso für nicht förderfähige Anschaffungen bzw. Maßnahmen. Wenn der Rechnungsbetrag vom Kostenvoranschlag abweicht, bedarf es keiner neuen Beantragung, aber es wird eine Prüfung stattfinden und der Bescheid wird angepasst.

200330 Orientierungshilfe FAQs Förderung Digitalisierung.docx200330 Orientierungshilfe FAQs Förderung Digitalisierung.docx200330 Orientierungshilfe FAQs Förderung Vereinbarkeit  Pflege_Familie_Beruf.docx200330 Orientierungshilfe FAQs Förderung Vereinbarkeit Pflege_Familie_Beruf.docx