Zum Hauptinhalt springen

Zusätzliche Pflegehilfskraftstellen nach GPVG: Bereitstellung eines Formulars nach § 85 Abs. 11 SGB XI zur Beantragung

Fachinfo
Erstellt von Thorsten Mittag

Das am 01.01.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) sieht die Finanzierung von zusätzlichen Pflegehilfskraftstellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen über einen Vergütungszuschlag nach § 84 Abs. 9 und § 85 Abs. 9-11 SGB XI vor. Nach § 85 Abs. 11 SGB XI stellt der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Berechnung eines Vergütungszuschlags nach § 84 Abs. 9 SGB XI ein Formular im Sinne einer Übergangsregelung bereit.

Das entsprechende Mitteilungsformular nach § 85 Abs. 11 SGB XI wurde nun durch den GKV veröffentlicht. Anhand des Formulars kann der Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung bis zum Abschluss einer Vereinbarung des Vergütungszuschlags für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal im Rahmen des Pflegesatzverfahrens nach § 85 Abs. 9 SGB XI einen vorläufigen Vergütungszuschlag nach § 85 Abs. 11 SGB XI berechnen und bei den an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern geltend machen.

§ 85 Absatz 11 SGB XI regelt bis zur Vereinbarung des Vergütungszuschlages ein vereinfachtes Mitteilungsverfahren, mit dem keine Verhandlung verbunden ist. Vielmehr ermittelt die vollstationäre Pflegeeinrichtung den Vergütungszuschlag und teilt die wesentlichen Ausgangsdaten für die Berechnung des Vergütungsschlages (nach § 84 Absatz 9 SGB XI) den nach § 85 Absatz 2 SGB XI als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern mit:

1. die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,

2. die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 SGB XI auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach 1. berechnet werden,

3. die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,

4. die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c SGB XI verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und

5. die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat.

Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung befinden ohne schuldhaftes Zögern über mögliche Beanstandungen dieser Ausgangsdaten. In der Begründung zum GPVG wird explizit auf das Verfahren zur Überleitung der Pflegesätze nach § 92f SGB XI in der Fassung vom 1. Januar 2016 rekurriert. Der Vergütungszuschlag kann erst berechnet werden, nachdem etwaige Beanstandungen behoben sind.

Für das vereinfachte Verfahren ist das hier bezeichnete einheitliche Formular zu verwenden.


2021_01_13_Formular_Übergangsregelung_Vergütungszuschlag_Hilfskräfte_§_85_Abs_11_SGB_XI.xlsx2021_01_13_Formular_Übergangsregelung_Vergütungszuschlag_Hilfskräfte_§_85_Abs_11_SGB_XI.xlsx