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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Überwiegend zum 1. Juli 2020 ist das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft getreten.

Im Bundesgesetzblatt I vom 30. Juni 2020, S. 1512 - 1516 ist das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erschienen. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 ist es überwiegend am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 16 Forschungszulagengesetz erfolgten rückwirkend zum 1. Januar 2020. Der in § 10d EStG erhöhte Verlustabzug ist auf die Jahre 2020 bis 2021 begrenzt und tritt am 1. Januar 2022 wieder außer Kraft.
201512_1516.pdf201512_1516.pdf
Wesentliche Gesetzgebungsmaterialien zum Verständnis des Gesetzes enthält die Beschlussempfehlung des Bundestagsfinanzausschusses in Bundestags-Drucksache 19/20332https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/203/1920332.pdf sowie der Gesetzentwurf mit Begründung der Regierungsfraktionen in Bundestags-Drucksache 19/20038 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920058.pdf .

Wir nennen hier die für unsere Arbeit wesentlichen Inhalte:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt in 2020 und 2021 € 4.008 anstatt € 1.908 (§ 24b EStG).

Je anspruchsbegründendem Kind werden zusätzlich 300 € Kindergeld gezahlt - in der Regel 200 € im September 2020 und 100 € im Oktober 2020 (§ 66 EStG und § 6 BKGG).

Diese Leistungen werden bei der Berechnung anderer Sozialleistungen nicht berücksichtigt. Sie mindern auch Leistungen des Unterhaltsvorschusses nicht (Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus).

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dez. 2020 16% anstatt 19%. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz beträgt in dieser Zeit 5% statt 7% (§ 28 UStG).