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Bewertung des Wohngeldstärkungsgesetzes

Das Wohngeldstärkungsgesetz soll zum 1.1.2020 in Kraft treten. Erstmalig enthalten ist u.a. die Dynamisierung ab 1.1.2022. Der Bundestag und Bundesrat beraten Ende Juni über das Gesetz.

Das Wohngeld soll Haushalten mit geringen Einkommen eine tragfähige Wohnkostenbelastung ermöglichen. Es ist eine vorgelagerte Sozialleistung, die verhindern soll, dass einkommensschwache Haushalte Grundsicherungsleistungen aufgrund zu hoher Wohnkosten beantragen müssen. Das Wohngeld wird Mietern als Zuschuss zur Miete und Hauseigentümern als Lastenzuschuss gewährt.
Ziel des Gesetzentwurfes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz, WoGStärkG) ist es, das Wohngeld an die Wohnkosten-, Verbraucherpreis- und Einkommensanstiege anzupassen, um dessen Leistungsniveau und Reichweite zu sichern bzw. zu fördern. Die Verbesserung des Wohngeldes wurde auf dem Wohngipfel am 21. September 2018 durch Bund und Länder beschlossen und wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf insbesondere eine Anpassung der Parameter der Wohngeldformel vor, um die Reichweite des Wohngeldes zu stärken, die Einführung einer Mietenstufe VII, um Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreise (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietenniveaus gezielter zu entlasten sowie die regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge. Erstmals soll das Wohngeld in einem Abstand von zwei Jahren dynamisiert und an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Dynamisierung ist zum 1. Januar 2022 geplant. Durch die Erhöhung des Wohngeldes soll vermieden werden, dass Haushalte von dem vorrangigen Leistungssystem des Wohngeldes in nachrangige Systeme der Grundsicherung nach dem SGB II und XII wechseln.
Im Gegensatz zu den – soweit diese angemessen sind – in vollem Umfang erstatteten und jährlich angepassten Kosten für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung nach dem SGB II und XII, stellt das Wohngeld nur einen Zuschuss zu den Wohnkosten dar. Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2016 angepasst. Dort wurde neben dem Anstieg der Kaltmieten auch die Entwicklung der warmen Nebenkosten berücksichtigt (Heizung, Warmwasser), dies allerdings einmalig. Die Berechnungsgrundlage bildet die Bruttokaltmiete. Energiekosten fließen in die Berechnung nicht mit ein. Das Wohngeldstärkungsgesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass das Wohngeld erstmalig in einem kürzeren Zeitabstand an die Wohnkosten- und Einkommensentwicklung angepasst und ab 2022 in einem Abstand von zwei Jahren dynamisiert werden soll. Auch die Erhöhungen der Freibeträge für Menschen mit Schwerbehinderung, pflegebedürftige Personen sowie der Freibetrag zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sind zu begrüßen.
Um die Wirksamkeit des Wohngeldes als vorgelagerte Sozialleistung weiter zu erhöhen, sind aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes insbesondere die Einführung einer Energiekosten- und Klimakomponente notwendig. Um allen Menschen Zugang zu bezahlbarem und passendem Wohnraum zu ermöglichen, ist insgesamt betrachtet eine umfassende Objekt- sowie Subjektförderung notwendig. Instrumente der Subjektförderung wie Wohngeld können kurzfristig zur verbesserten Wohnraumversorgung von Menschen geringer Einkommen beitragen, weshalb eine zeitnahe und fortlaufende Anpassung dieser notwendig ist. Allerdings dürfen auf diese Weise die Mietpreisspiralen nicht weiter in die Höhe getrieben werden. Um mittel- und langfristig preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, ist der soziale Wohnungsbau im Rahmen der Objektförderung zu stärken. Zudem ist die neue Wohnungsgemeinnützigkeit einzuführen.

Weitere Details zur Bewertung finden Sie im Anhang.

Am 28. Juni 2019 beraten der Bundestag in erster Lesung sowie der Bundesrat über den Gesetzentwurf.

Bewertung_WoGStaerkG_final.pdfBewertung_WoGStaerkG_final.pdf190517_Gesetzentwurf.pdf190517_Gesetzentwurf.pdf