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Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, der sog. Mietpreisbremse, veröffentlicht. Der Paritätische Gesamtverband hat dazu eine Stellungnahme abgegeben.

Der Paritätische Gesamtverband begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Zwar kann die Mietpreisbremse allein das Problem der Wohnraumknappheit insbesondere in prosperierenden Städten und Ballungsgebieten sowie des Mangels an bezahlbarem Neubau nicht lösen. Bei konsequenter Ausgestaltung kann sie jedoch ein geeignetes Instrument darstellen, insbesondere in diesen Regionen, Mietanstiege einzugrenzen und Menschen in besonderen Bedarfslagen, die oftmals geringe Einkommen aufweisen, und Menschen mittlerer Einkommen vor Verdrängung aus ihren Wohnquartieren zu schützen.
Dazu gibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 (Az. 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18) an, dass es im öffentlichen Interesse liegt, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Mietpreisbremse schneidet Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten ab und kann damit zumindest die Voraussetzungen für einen Marktzugang einkommensschwächerer Mieter schaffen.
Vor diesem Hintergrund spricht sich der Paritätische dafür aus, dass weitere Verbesserungen an der sog. Mietpreisbremse notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen. Dazu gehören die flächendeckende und zeitlich unbegrenzte Geltung der Mietpreisbremse, die Einführung kollektiver Mieterrechte, die Abschaffung von Ausnahmetatbeständen und die Reform des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, um Verstöße gegen die Mietpreisbegrenzung effektvoll ahnden zu können.

Die Stellungnahme sowie den Referentenentwurf finden Sie anbei.

190927-RefE-Stellungnahme_Paritaetischer Gesamtverband.pdf190927-RefE-Stellungnahme_Paritaetischer Gesamtverband.pdf190903-RefE-Verbesserung-Mietpreisbremse.pdf190903-RefE-Verbesserung-Mietpreisbremse.pdf