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Änderung des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV- Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene aufgrund des Inkrafttretens des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum 01.01.2017 (Stand 26. April 2016)

Fachinfo
Erstellt von Katharina Owczarek

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wird ein Systemwechsel vollzogen, der wesentliche Änderungen der Leistungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung vorsieht. Aufgrund dessen wurde das gemeinsame leistungsrechtliche Rundschreiben umfassend überarbeitet. In dem Rundschreiben nehmen die Spitzenverbände der Pflegekassen zu der Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften der sozialen Pflegeversicherung Stellung um zur einheitlichen Rechtsanwendung bei der Leistungserbringung beizutragen.

Seit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung nehmen die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband zu den leistungsrechtlichen Vorschriften Stellung. Diese werden stetig an die bestehende Rechtslage angepasst. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bringt erhebliche Veränderungen der pflegerischen Leistungsansprüche mit sich, die eine Anpassung des Rundschreibens erforderlich machen. Das Rundschreiben ist als Empfehlungsschreiben zu verstehen, das Hinweise für die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften gibt. Es tritt zum 01.01.2017 in Kraft und steht auch auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes zum Download zur Verfügung (unter dem Link https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp).
2016_04_20_Gemeinsames_Rundschreiben_Pflege_Inkrafttreten_01012017.pdf2016_04_20_Gemeinsames_Rundschreiben_Pflege_Inkrafttreten_01012017.pdf