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Bundesteilhabegesetz und drittes Pflegestärkungsgesetz

Fachinfo
Erstellt von Claudia Scheytt

Der Bundestag hat am 1.12.2016 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) mit insgesamt 68 Änderungsanträgen und das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III), ebenfalls mit umfangreichen Änderungsanträgen, beschlossen.

Die Änderungen des Entwurfs zum BTHG sind umfangreich und betreffen u. a.

- das Gesamt- und Teilhabeplanverfahren  
- den Zugang zur Werkstatt sowie Leistungen in der Werkstatt und im Berufsbildungsbereich
- das Arbeitsförderungsgeld
- die anderen Leistungsanbieter
- das Verhältnis von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe
- den leistungsberechtigten Personenkreis
- die Zumutbarkeitsregelung
- die Leistungen für Bildung
- das Poolen von Leistungen
- das Vertragsrecht
- die Einkommens-und Vermögensheranziehung
- die Bewertung des Grades der Behinderung durch Rechtsverordnung
- die Schwerbehindertenvertretung
- die Kosten für die Unterkunft, den Lebensunterhalt und Mehrbedarfe
- die Finanzierung von Leistungen durch den Bund
- die Umsetzungsbegleitung und modellhafte Erprobung (Personenkreis und finanzielle Entwicklungen)
- das schrittweise Inkrafttreten

Für Menschen mit Behinderung ist die Schnittstelle Pflege-/Eingliederungshilfe im PSG III von besonderem Interesse. Dies betrifft

- den  § 13 SGB XI, in dem die Weiterentwicklung der Kooperation zwischen Eingliederungshilfe- und Pflegeversicherung aufgezeigt wird. Konkret geht es um die Gesamtplanung und Einbeziehung der Träger der Pflege (SGB XI) und im Einzelfall der Träger der Pflegehilfe (SGB XII), die Erstattung von Leistungen der Pflegeversicherung an den Sozialhilfeträger, die Evaluation und das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten bei der Gestaltung der Leistungen (Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung).

und

- die  §§ 43a und 71 SGB XI, Präzisierung des Begriffs Räumlichkeiten in Wohnformen für Menschen mit Behinderung.

Weitere Änderungen betreffen die Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die Beratungsbesuche durch die Kommunen bei Pflegegeldempfängern sowie die häusliche Pflegehilfe.

Das BTHG ist ein erster Einstieg für Veränderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Es bringt Verbesserungen für Menschen mit Behinderung z. B.  bei der Beratung, der Heranziehung von Einkommen und Vermögen sowie den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.  Die wesentlichen Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung und Einrichtungen konnten auf Grund vielfältiger Protestaktionen mit den Änderungsanträgen ausgeräumt werden, z. B. wurde die Verpflichtung beim Poolen von Leistungen für das Wohnen verbessert, jedoch nicht für die (Freizeitmaßnahmen).

Dennoch: Die komplette Abgrenzungsproblematik an der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung bzw. Hilfe zur Pflege bleibt mit Blick auf die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bestehen. Das "Verschieben" in Pflegeeinrichtungen war bisher über eine Sonderbestimmung möglich. Dies ist nun eine reguläre Bestimmung. Da der Betrag von max. 266 Euro weder erhöht geschweige denn abgeschafft wurde, ist damit zu rechnen, dass die Eingliederungshilfeträger hier vermehrt aktiv werden.  Das Verfahren bei der Trennung der Fachmaßnahme von den existenzsichernden Leistungen bleibt kompliziert und verlangt Aufmerksamkeit, damit keine Leistungslücken z. B. durch fehlende Gesundheitsleistungen entstehen.

Die Beratung im Bundesrat ist am 16.12.2016.

Die Debatten im Bundestag von heute können unter folgendem Link verfolgt werden. Dort finden Sie auch die entsprechenden Dokumente.

BTHG
http://www.bundestag.de/#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMTYva3c0OC1kZS1idW5kZXN0ZWlsaGFiZWdlc2V0ei80ODE4MTI=&mod=mod445720

PSG III
http://www.bundestag.de/#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMTYva3c0OC1kZS1wZmxlZ2VzdGFlcmt1bmcvNDgxODE4&mod=mod445720

Die Gesetzentwürfe und die umfangreichen Beschlussempfehlungen sind zur Arbeitserleichterung im Anhang beigefügt.

1810510.pdf1810523.pdf1809518.pdf1809522.pdf