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BGH-Beschluss, Zwangsmaßnahme

Fachinfo
Erstellt von Claudia Scheytt

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt: Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 XII ZB 185/17 FamRZ 2017, 2056). Eine Frau aus Hannover scheiterte mit ihrer Beschwerde. Sie lehnte die Einnahme gerinnungshemmender Medikamente ab, die ein Vorhofflimmern verhindern sollten. Sie konnte allerdings wegen ihrer chronisch paranoiden Erkrankung, ihre ebenfalls bestehenden körperlichen Erkrankungen nicht erkennen.

Der Beschluss ist im Anhang beigefügt. (Quelle_ BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%2087/18&nr=88570)

xii_zb__87-18.pdf