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BSG-Urteil, Schulbegleitung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 6. Dezember 2018 entschieden, dass Kinder mit Behinderung gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben können.

Wegen der fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger wurde das Verfahren zur abschließenden Entscheidung  an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die mit den Angeboten verfolgten Ziele entscheidend sind. Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert. Will das Nachmittagsangebot jedoch etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen, hat es allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall kommt nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.  

Die Pressemeldung des BSG vom 6.12.2018 kann unter folgendem Link eingesehen werden. https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018_52.html