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BTHG, Anpassung SGB IX und XII

Dder Bundestag hat gestern in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verabschiedet. Mit dem Gesetz wurden u.a. Korrekturbedarfe im SGB IX vorgenommen und die Prüfrechte für die Träger der Sozialhilfe im Bereich der Hilfe zur Pflege gestärkt (Artikel 3 - 6).

Dazu gehören im Wesentlichen:

- die Aufhebung der Befristung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (§ 54 Absatz 3 SGB XII),

- die Einführung einer Rechtsgrundlage zum Austausch von Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe bzw. Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden,

- die Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach SGB IX und SGB XII verpflichtet sind,

- die Erweiterung der Straftatenkataloge in § 75 Absatz 2 SGB XII und § 124 SGB IX um die neuen Straftatbestände der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und der Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB).

Der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 12.12.2018 kann eine Änderung entnommen werden, die sich auf Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (§ 54 Absatz 3 SGB XII) bezieht, die Bestandteil des Bundestagsbeschlusses ist. Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen. Der Antrag der FDP, der sich z. B. auf Regelungen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung und auf eine Klarstellung bei den durchschnittlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bezog, wurde nicht angenommen.

Der Entwurf des Gesetzes, wie er im Bundestag beschlossen wurde, und die Änderungsempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales zu Artikel 5, § 54 Abs. 3 und Artikel 7, die Bestandteil des Bundestagsbeschlusses sind, sind im Anhang beigefügt.


2181213_XI_IX_Empf_Beschl_BT.pdf1905456-2.pdf