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BTHG, leistungsberechtigter Personenkreis

Der Zwischenbericht der wissenschaftlichen Untersuchung zur Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises (Artikel 25a § 99 BTHG) liegt vor.

Die Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises (Artikel 25a § 99 BTHG) soll, vorbehaltlich eines noch dazu zu erlassenden Bundesgesetzes und nach Abschluss von Modellprojekten, in Kraft treten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierfür eine wissenschaftliche Untersuchung zu den rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 BTHG auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe in Auftrag gegeben (Artikel 25 Absatz 5 BTHG). Die Untersuchung wird vom ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann durchgeführt. Der Zwischenbericht der wissenschaftlichen Untersuchung wurde mit Datum vom 02.07.2018 veröffentlicht und dem Deutschen Bundestag übermittelt.

Laut Bericht wurden in einem ersten empirischen Untersuchungsschritt 1.796 Akten von Leistungsbeziehern anhand eines ICF-basierten Erhebungsinstruments ausgewertet. Im Zwischenbericht wird u.a. festgestellt:

- Das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren unverändert bleiben soll, kann mit einer quantifizierenden Neudefinition nicht erfüllt werden. Es bleibt dabei, dass Menschen, die heute Leistungen beziehen, künftig aus dem Personenkreis herausfallen können. Insbesondere betrifft das Menschen mit seelischer Behinderung oder Suchterkrankung, Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50, Empfänger von Hochschulhilfen und Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

- Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive wird festgestellt, dass die Wesentlichkeit der Behinderung in der Rechtsprechung bislang nur selten Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen ist, wobei auffällig viele dieser strittigen Fälle die Voraussetzungen zum Leistungsbezug von Hilfen zur angemessenen Schulbildung für Kinder sowie von Leistungen für suchtkranke und seelisch behinderte Erwachsene betreffen. "Aus der Rechtsprechung kann geschlossen werden, dass die in Art. 25a BTHG angelegte neue Systematik die Prüfung der Wesentlichkeit, wie sie derzeit praktiziert wird, verändern würde. Eine Analyse der rechtswissenschaftlichen Literatur ergibt kaum weitere Gesichtspunkte."

- Des Weiteren wird sich auf die Berichte in den Fachworkshops bezogen, demzufolge Bedenken bezüglich einer Quantifizierung und Verrechnung der Lebensbereiche als Grundlage der Entscheidung über die Erheblichkeit geäußert wurden und die Neuregelung zumindest in der Einführungsphase zu Rechtsunsicherheit in der Praxis und damit verbunden zu einer höheren Anzahl von Rechtsstreitigkeiten führen würde.

- Zur Verwendungsmöglichkeiten der IC wird festgestellt, dass diese die Teilhabeplanung unterstützt. Sie ist jedoch nicht für eine Definition für den Leistungszugang konzipiert. Schwierigkeiten bestehen u.a. bei der Gewichtung der Lebensbereiche, daher empfehlen sie die ICF nicht als Instrument zur Regelung des Leistungszugangs einzusetzen.

Der Zwischenbericht ist im Anhang beigefügt.

1903242.pdf