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BTHG Orientierungshilfe zur Gesamtplanung

Die BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) hat eine Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII (Stand Februar 2018) veröffentlicht.

Die BAGüS hatte bereits im Jahr 2007 vorläufige Empfehlungen zur Aufstellung und praktischen Anwendung des Gesamtplanes nach § 58 SGB XII veröffentlicht. Mit dieser Orientierungshilfe will sie erste Hinweise auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Teilhabe- und Gesamtplanung geben.

In der Empfehlung sind neben der Aufgabe, dem Ziel, dem Anwendungsbereich und Grundsätzen auch der Prozessablauf der Gesamtplanung und Verfahrensfragen dargestellt. Des Weiteren werden die Anforderungen der Instrumente, die Gesamtplankonferenz und die Bedarfsfeststellung erläutert.

Ein besonderes Augenmerk ist auf den Prozessverlauf der Gesamtplanung und Verfahrensfragen (Punkt 4) sowie dem Verhältnis zwischen Gesamtplanung und Teilhabeplanung und dem Fachausschuss der WfbM (Punkt 11) zu legen. Demnach soll ein Gesamtplanverfahren durchgeführt werden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall alleiniger Rehabilitationsträger ist. Agiert er im Einzelfall zusammen mit anderen Rehabilitationsträgern, ist das Gesamtplanverfahren vom Teilhabeplanverfahren mit umfasst. Auf die Klarstellung des BMAS, dass bei der Teilhabe am Arbeitsleben regelmäßig das Teilhabeplanverfahren angewendet werden soll und die bisherige Funktion des Fachausschusses der WfbM ersetzt, wird ebenfalls hingewiesen.

Unter Punkt 12 sind Ausführungen zur Wirksamkeit der Leistungen zu finden und es werden beispielhaft Kriterien benannt.

Die Orientierungshilfe soll basierend auf den praktischen Erfahrungen und auftauchenden Fragestellungen zur Teilhabe- und Gesamtplanung in den Jahren 2018 und 2019 weiterentwickelt werden.

Die Orientierungshilfe ist im Anhang beigefügt.

02_2018an.pdf