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Bundestag beschließt Reform der Pflegeausbildung(en)

Fachinfo
Erstellt von Melina Frensche

Der Bundestag hat am 22.06.2017 in 2. und 3. Lesung das umstrittene Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz ‒ PflBRefG) mit den in der Beschlussfassung eingefügten Änderungen beschlossen.

Ab dem Jahr 2020  wird es eine zweijährige gemeinsame, generalistische Ausbildung geben. Danach können sich die Pflegeschüler auf Kinderkranken- oder Altenpflege spezialisieren oder den generalistischen Pflegeabschluss machen. Insgesamt dauert die Ausbildung, wie bisher auch, drei Jahre. Mit dem generalistischen Abschluss kann man in allen Bereichen tätig werden. Bei den beiden anderen Abschlüssen wird es voraussichtlich weiterhin Einschränkungen geben. Diese 2+1 Lösung soll nach sechs Jahren evaluiert werden. Über die Abschaffung oder die Beibehaltung wird der Deutsche Bundestag dann entscheiden.

Nach dem zweiten Ausbildungsjahr erfolgt in jedem Falle eine Zwischenprüfung - die keine Auswirkungen auf das Weiterkommen haben wird. Pflegeschüler können ihre Ausbildung aber dann auch nach zwei Jahren als Pflegeassistent abschließen, wobei dies weiterhin in der Hand der Länder liegt und ggf. weitere Grundlagen (Gesetze oder Verordnungen) in den Ländern geschaffen werden müssen.

Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird es das berufsqualifizierende Pflegestudium geben. Das Studium wird mindestens drei Jahre dauern und mit der Verleihung des akademischen Grades abschließen; die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung wird Bestandteil der hochschulischen Prüfung. 

Das Gesetz braucht noch die Zustimmung des Bundesrates (vorausstl. am 07.07.2017), welche als sicher eingeschätzt wird.

Auch ist zum Inkrafttreten der Beschluss einer Verordnung durch den Bundestag nötig, in der die zahlreichen offenen Fragen, unter anderem zu Lerninhalten und Einsatzorte der Schülerinnen und Schüler, geregelt werden (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung / APO). Spätestens vor der Sommerpause 2018 soll der Entwurf einer entsprechenden Verordnung dem Bundestag vorgelegt werden.

Die Verhandlung der Pauschalen oder Budgets für die Ausbildungskosten werden neben vielfältigen Fragen der praktischen Umsetzung und der APO ebenfalls im Zentrum stehen (Abschnitt 3 des Gesetzes). Zunächst wird die Pflege-Selbstverwaltung (der GKV, die Trägerverbände der Pflegeeinrichtungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit den Ländern) aber Vorschläge zu den Inhalten für eine Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege vereinbaren müssen - und zwar spätestens bis drei Monate nach Verkündung des Gesetzes (§ 56) - also vorausstl. bis September / Oktober 2017.

Gesetzesantrag 684-12.pdfGesetzesantrag 684-12.pdf