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Bundestag beschließt Verbesserungen im Kündigungsschutz für soziale Träger

Der Bundestag hat das Mietrechtanpassungsgesetz beschlossen und dabei für einen verbesserten Kündigungsschutz für soziale Träger gestimmt.

Am 29. November 2018 beschloss der Bundestag das Mietrechtsanpassungsgesetz und ist dabei der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses gefolgt. Konkret hat der Ausschuss des Bundestages für Recht und Verbraucherschutz empfohlen, in § 578 BGB einen dritten Absatz einzuführen, der sicherstellt, dass Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts auch auf Verträge mit sozialen Trägern Anwendung finden sollen, welche die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen überlassen.

Konkret lautet der neue und dritte Absatz in § 578 BGB:

„(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.“

Am 14. Dezember 2018 folgt die Abstimmung im Bundesrat, wobei es sich bei dem Mietrechtsanpassungsgesetz um ein Einspruchsgesetz handelt.

Wenn das beschlossene im Amtsblatt veröffentlicht ist, folgen weitere Informationen zum Thema.