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Änderung Selbsthilfeförderung § 20h SGB 5

Fachinfo
Erstellt von Wolfgang Busse

Bei der Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V bleibt die kassenindividuelle Projektförderung erhalten. Der Anteil der Pauschalförderung wird von 50% auf 70 % erhöht.

Der Bundestag hat am 14. März das Terminservice- und Versorgungsgesetz –TSVG in der vom Gesundheitsausschuss vorlegten Fassung beschlossen.
(http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/083/1908351.pdf)

Wie vom Paritätischen gefordert, bleibt bei der Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V die kassenindividuelle Projektförderung erhalten und der Anteil der Pauschalförderung wird von mindestens 50% auf mindestens 70 % erhöht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch die Krankenkassen und ihren Verbänden eine ausreichende Basisfinanzierung erhalten. (siehe Seite 199 Drucksache 19/8351).
Drucksache_1908351.pdfDrucksache_1908351.pdf