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Aktualisierte Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entfristung des Integrationsgesetzes

Der Gesetzentwurf sieht die Entfristung der mit dem Integrationsgesetz eingeführten Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG sowie weitere Modifizierungen vor. Darüber hinaus soll auch die ebenfalls 2016 eingeführte Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen (§ 68a AufenthG) entfristet werden.

Der Paritätische Gesamtverband lehnt die Entfristung der mit dem Integrationsgesetz eingeführten Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG aufgrund grundsätzlicher Bedenken und bisheriger Erfahrungen ab.

Die Wohnsitzzuweisungen sind aus Sicht des Paritätischen nicht das geeignete Mittel, um die nachhaltige Integration von Schutzberechtigten tatsächlich sicherzustellen und verstoßen gegen Internationales und Europäisches Recht. Sie stellen einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art. 33 der EU Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) dar.

Die Praxiserfahrungen unserer Beratungsstellen vor Ort haben in den vergangenen Monaten und Jahren gezeigt, dass mit der Wohnsitzregelung erhebliche Probleme für Betroffene einhergehen können und diese teilweise sogar die Integration erschweren.

  • Wohnsitzauflagen können die Wohnungssuche und die Inanspruchnahme angemessenen Wohnraums erschweren
  • Wohnsitzauflagen können das familiäre Zusammenleben und die Bindung zur Community erschweren
  • Wohnsitzauflagen können die Integration in den Arbeitsmarkt erschweren
  • Die Wohnsitzverpflichtung steht dem Schutzbedarf gewaltbetroffener Geflüchteter entgegen

Doch trotz der umfangreichen Kritik soll die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG nun auf unbestimmte Dauer verlängert werden.

Auch wenn der Verband grundsätzliche Bedenken gegen die Wohnsitzregelung hat, wäre eine befristete Verlängerung um weitere zwei Jahre im Vergleich zu einer dauerhaften Entfristung zu begrüßen. Darin eingeschlossen muss eine umfassende extern durchgeführte Evaluierung der Wirkungen der Regelung sein.
Sollte es zur Fortführung der Wohnsitzregelung kommen, fordert der Verband:

  • Aufhebungsgründe für eine Wohnsitzverpflichtung bzw. -zuweisung dürfen nicht erst auf Antrag nach erfolgter Entscheidung über den Wohnortwechsel geprüft werden, sondern müssen bereits vor der Entscheidung von Amts wegen berücksichtigt werden
  • Die Aufhebungstatbestände müssen erweitert und u.a. zumindest das Vorhandensein von weiteren Familienangehörigen außerhalb der Kernfamilie sowie von weiteren, der Integration förderlichen sozialen Netzwerken berücksichtigen.
  • Geschlechtsspezifische Gewalt muss als Härtefall („unzumutbare Einschränkung“) in § 12a Absatz 5 AufenthG legal definiert werden, damit die Aufhebung einer Wohnsitzauflage für Betroffene zeitnah und ohne bürokratischen Aufwand aufgehoben werden kann



Am Montag, dem 03. Juni 2019 fand eine Sachverständigen-Anhörung im Innenausschuss statt. Das Gesetz soll noch in dieser Woche im Bundestag beschlossen werden.

StN Entfristung Int.Gesetz_final 290519.pdfStN Entfristung Int.Gesetz_final 290519.pdf